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Ombudsperson in der Pflege und Eingliederungshilfe

Beschreibung

Die Ombudsperson des Rhein-Erft-Kreises ist im Rahmen des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) tätig. Sie arbeitet ehrenamtlich. Sie ist gegenüber allen Behörden, Institutionen, Einrichtungen und Privatpersonen unabhängig.

Die Ombudsperson vermittelt und schlichtet.

Sie vermittelt bei Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und Missverständnissen. Mit allen Beteiligten sucht sie gemeinsam nach guten Lösungen. Ihr Ziel ist es, eine einvernehmliche Einigung zu erreichen. Nur wenn dies nicht möglich ist, dann trifft die Ombudsperson einen Schlichtungsspruch. Das Schlichtungsverfahren soll Meinungsverschiedenheiten niederschwellig beiliegen.
Die Ombudsperson ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und behandelt alle Informationen streng vertraulich.

§ 16 Abs. 2 Wohn- und Teilhabegesetz

Das Angebot ist ein niederschwelliges Beratungs- und Vermittlungsangebot, dass kostenfrei und losgelöst von der Möglichkeit einer offiziellen Beschwerde bei der Wohn- und Betreuungsaufsicht in Anspruch genommen werden kann. Wird das Angebot angenommen, erfährt die Wohn- und Betreuungsaufsicht dies nicht. - Es sei denn, es liegen Hinweise für wesentliche Mängel vor. Das können z. B. gravierende Mängel in der pflegerischen
Versorgung und Betreuung und in der Personalausstattung der Einrichtung sein. In diesem Fall wird dahingehend beraten, die Wohn- und Betreuungsaufsicht einzuschalten. Ist die ratsuchende Person hiermit einverstanden, dann erfolgt eine entsprechende Mitteilung an die Wohn- und Betreuungsaufsicht.

Die Ombudsperson vermittelt und schlichtet in folgenden Angelegenheiten:

•Art und Weise der Betreuung und Pflege
•Unterkunft und Verpflegung
•Verwaltung der Barbeträge
•Allgemeine finanzielle Unstimmigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Leistungsanbietenden und Nutzenden
•Organisation der medizinischen Betreuung
•Gewalt in der Pflege
•freiheitsentziehende Unterbringung, freiheitsentziehende und freiheitseinschränkende Maßnahmen
•Vertragsangelegenheiten nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
•Probleme allgemeiner Art zwischen Leistungsanbietenden und Nutzenden
•Verlust von Wertgegenständen
•Abrechnungsfragen
•Sicherung der Kundeninformationen und Kundenrechte

Die Ombudsperson wird in folgenden Sachverhalten nicht tätig:

•Verfahren, die bereits von einem ordentlichen Gericht anhängig sind,
•Auseinandersetzungen privater Natur, die nicht mit der Inanspruchnahme von Wohn- und Betreuungsangeboten nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Zusammenhang stehen, wie z. B.Erbstreitigkeiten, Familien- oder Nachbarschaftsstreitigkeiten,
•Zuständigkeiten anderer Behörden oder Institutionen (z. B. Beratungen und Hilfestellungen in u. a.
sozialhilferechtlichen Angelegenheiten, Pflegegradeinstufungen etc.),
•Sachverhalte, die bereits an die Wohn- und Betreuungsaufsicht herangetragen wurden,
•Hinweise auf wesentliche Mängel in der Pflege und Betreuung der Nutzenden/Werkstattbeschäftigten,
•Hinweise auf wesentliche Mängel in der Personalausstattung, in der Pflege und Betreuung der Nutzenden und Werkstattbeschäftigten und
•Verfahren vor Gericht.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Anliegen und Beschwerden können bei den Ombudspersonen formfrei eingereicht werden. Je nach Einzelfall holt sich die Ombudsperson zusätzlich eine Einverständniserklärung von der betroffenen Person ein, so Dritte ein Anliegen vortragen.
Sollte die zuständige Ombudsperson tätig werden, wendet sie sich anschließend an die/den betroffene/n Leistungsanbieter/in und holt eine Stellungnahme ein oder bittet um ein gemeinsames Gespräch. Eine anzufordernde schriftliche Stellungnahme sollte der Ombudsperson binnen einer Monatsfrist vorgelegt werden. Lässt sich ein Anliegen im Vorfeld nicht beratend auflösen und hat die Ombudsperson aus ihrer Sicht alle erforderlichen Informationen erhalten, so führt sie mit allen Beteiligten ein Schlichtungsgespräch und spricht einen Schlichtungsspruch aus. Die Teilnahme am Vermittlungs- und/oder Schlichtungsverfahren unterliegt dem Grundsatz der Freiwilligkeit aller Verfahrensbeteiligten.

Kommt es zu einer Schlichtung und wird ein Schlichtungsspruch ausgesprochen, ist dieser nach Unterzeichnung von allen Beteiligten zu beachten.
Die Bindungswirkung entfällt, sofern das Verfahren Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens wird.

Ute May                                                                                                         
Rentnerin, Sozialberaterin VDK
„Ich freue mich auf viele intensive Gespräche
mit ratsuchenden Menschen,
die meine Unterstützung benötigen.“

Zuständig für den gesamten Rhein-Erft-Kreis mit den Städten:

Bedburg, Bergheim, Brühl, Elsdorf, Erftstadt, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim und Wesseling.
E-Mail: ombudspersonen@rhein-erft-kreis.de
Telefon: 0176/ 66883200

Kostenfrei

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