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Genehmigung von Fahrzeugteilen

Beschreibung

Sollen Bauteile an einem Fahrzeug um- oder angebaut werden, darf das Fahrzeug nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn für diese Fahrzeugteile eine gültige Betriebserlaubnis vorliegt. Dies trifft beispielsweise für Felgen, Sonderräder, Standheizungen, Anhängerkupplungen und viele weitere Extras zu. Es müssen hierbei eine Reihe von Vorgaben beachtet werden, damit nicht die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt.

1. Ausweisdokument,

2. Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen Person einer Prüforganisation gemäß § 21 StVZO oder Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation,

3. ggf. bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegister- oder Handelsregisterauszug,

4. ggf. Nachweis der Verfügungsberechtigung,

5. ggf. Zulassungsbescheinigung Teil I, 

6. ggf. Muster des Fahrzeugteils,

7. ggf. Anhängerverzeichnis.

Sollten Sie sich unsicher sein, welche Formalitäten für Ihre Dienstleistung notwendig sind, nutzen Sie gerne unseren Gründungsassistenten.

Es sind keine Fristen zu beachten.

So führen Umbauten, welche Einfluss auf die Fahrzeugart nehmen, Eingriffe, die das Abgasverhalten verschlechtern bzw. den Geräuschpegel erhöhen oder Änderungen, die zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können, regelmäßig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Wenn die Teile eine technische Einheit bilden, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden können, kann das Erfordernis für eine Betriebserlaubnis geprüft werden. Die Betriebserlaubnis kann dahin beschränkt sein, dass die Verwendung der Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus erlaubt werden kann. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann von der Abnahme einer amtlich anerkannten Sachverständigen Person oder ein/er Prüfer:in für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einer/einem Kraftfahrzeugsachverständigen als Bedingung abhängig gemacht werden.

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, an Fahrzeugen nur Teile ein- oder anzubauen, für die eine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile gemäß § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), eine allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile gemäß § 22 StVZO, § 13 Fahrzeugteileverordnung (FzTV) oder gleichwertige Genehmigung auf Basis von EG-Richtlinien oder ECE-Regelungen besteht. Auch bei Teilen, für die ein Zertifikat besteht, kann es erforderlich sein, dass der Ein- bzw. Anbau abgenommen werden muss. Ob dies notwendig ist, ist dem Zertifikat des Teils zu entnehmen. Außerdem muss aus einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile bzw. aus dem Zertifikat hervorgehen, für welche Fahrzeugtypen sich das Teil eignet, und wie die Montage erfolgen muss. Viele technische Änderungen müssen durch die Zulassungsstelle in Fahrzeugdokumenten (Zulassungsbescheinigung Teil I, Anhängerverzeichnis etc.) nachgetragen werden.

Eine Einzelbetriebserlaubnis kann die Zulassungsbehörde dem Verfügungsberechtigten für Fahrzeugteile erteilen, die nicht dem Bauartgenehmigungszwang nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) unterliegen, für die eine Ein- oder Anbauabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer:in für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation vorliegt und deren Verwendung nicht gegen eine Verkehrsvorschrift spricht.

Liegt ein Gutachten zur Erteilung der Betriebserlaubnis für ein Fahrzeugteil bei der Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge vor, so hat die Zulassungsbehörde unter dem Gutachten gegebenenfalls einzutragen: „Betriebserlaubnis erteilt“. Die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile erfolgt im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis des betroffenen Fahrzeuges nach § 19 StVZO bzw. § 21 StVZO nach Einbau der entsprechenden Fahrzeugteile. 

Die Dienstleistung kann samstags nicht bearbeitet werden.

Eine Einzelbetriebserlaubnis kann die Zulassungsbehörde dem Verfügungsberechtigten für Fahrzeugteile erteilen, die nicht dem Bauartgenehmigungszwang nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) unterliegen, für die eine Ein- oder Anbauabnahme durch einen amtlich anerkannte Sachverständigte Person oder für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation vorliegt und deren Verwendung nicht gegen eine Verkehrsvorschrift spricht.

Antragsberechtigt sind Eigentümer:innen oder sonstige verfügungsberechtigte Personen.

Die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Fahrzeugteile ist kostenpflichtig. Die Gebühren und Auslagen werden von der zuständigen Behörde gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgelegt. Die Gebührensätze sind so bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den/die Kostenschuldner:in andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht und können, je nach Einzelfall, unterschiedlich hoch sein.

Grundsätzlich gilt:

Bei Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung I wird der Vorgang immer dem Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt, dabei fallen folgende zusätzlichen Gebühren an:

Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,90 Euro und Tarifstelle 125, Berichtigung der Erfassungsunterlagen ohne HW (KBA): 0,60 Euro und Tarifstelle 233: je Klebesiegel 0,30 Euro. Zusätzlich um Tarifstelle 123 bei Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung II: 3,80 Euro.

Plus ggfls.: Tarifstelle 399

Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand, mit 12,80 Euro je angefangener Viertelstunde.

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