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Trichinenprobenentnahme durch Jäger

Beschreibung

Damit ein Jäger eine Trichinenprobe entnehmen darf, ist im Vorfeld die Genehmigung zur Übertragung beim zuständigen Veterinäramt zu beantragen (siehe Antrag rechts).
Voraussetzungen für die Übertragung sind die Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie eine Schulung zur Entnahme und Kennzeichnung der Trichinenproben. Bei einem Jagdscheininhaber kann von der notwendigen Zuverlässigkeit ausgegangen werden, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, die daran Zweifel aufkommen lassen.

Verordnung (EG) 853/2004 Anhang III, Abschnitt IV, Kapitel I bzw. § 4 Absatz 1 der Tierischen LebensmittelHygieneverordnung und § 6 Absatz 2 der Tierischen LebensmittelÜberwachungsverordnung 

- Antrag (siehe rechts)
- Nachweis über die Schulung, die zur Übertragung der Entnahme und der Kennzeichnung berechtigt 

Durchführung der Schulung:
Die Schulung der Jäger zur "kundigen Person" erfolgt durch vom Landesjagdverband NRW e.V. gestellte Multiplikatoren in den Kreisjägerschaften und Hegeringen. Den Teilnehmern wird von der jeweiligen Kreisjägerschaft eine Teilnahmebescheinigung aus-gestellt, die die Schulung zur "kundigen Person" bestätigt. Termine können auf der Homepage des Landesjagdverbandes NRW eingesehen werden. Die örtliche Zuständigkeit für die Übertragung der Trichinenprobenentnahme ist vom gewöhnlichen Aufenthaltsort des Jägers abhängig. Bei einem Umzug des Jägers und damit verbunden einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts von einem Kreisgebiet in ein anderes bleibt die erteilte Übertragung grundsätzlich wirksam.

25,00 €

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen

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