Suche
Dienstleistungsinformationen
Bezeichnung
JagdscheinBeschreibung
Grundsätzlich muss jeder, der die Jagd ausüben möchte Inhaber eines Jagdscheines sein. Der Jagdschein wird für ein, zwei oder drei Jagdjahre erteilt. Außerdem können Sie einen Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage beantragen.
Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein.
Für die Beantragung füllen Sie bitten den Online Antrag aus und lassen mir danach Ihren Jagdschein zukommen.
Sollten eine der folgenden Bedingungen auf Sie zutreffen ist in jedem Fall eine persönliche Vorsprache erforderlich:
- Erstausstellung oder
- Neuausstellung (wenn keine Felder mehr im Jagdschein frei sind) oder
- Zuzug in den Rhein-Erft-Kreis oder
- Antragstellern, die älter 70 Jahre sind
Hierzu ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Bitte nutzen Sie hierzu, nachdem Sie den Online Antrag gestellt haben, das Termintool (siehe rechts "Weiterführende Links").
- Jägerprüfungszeugnis (nur bei erstmaliger Beantragung bzw. Umzug in den Rhein-Erft-Kreis)
- Personalausweis (in Kopie)
- Versicherungsbestätigung
- Lichtbild (bei erstmaliger Erteilung und/oder sofern im derzeit verwendeten Jagdschein keine Felder zur Verlängerung frei sind)
- Jagdschein
- Verlängerungsantrag (Bitte geben Sie Ihre Telefonnummer an, falls Sie den Jagdschein persönlich abholen möchten)
Adressänderung im Jagdschein
Die Adressänderung im Jagdschein kann in persönlicher Vorsprache oder postalisch erfolgen. Bei Vorlage des geänderten Personalausweises oder der aktuellen Meldebestätigung und des Jagdscheins wird die Adressänderung sofort vorgenommen.
Hinweis zur Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache:
Zur Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheines ist grundsätzlich eine persönliche Vorsprache jedes Antragstellers erforderlich. Im Rhein-Erft-Kreis wird diese Regelung wie folgt umgesetzt:
Nur bei der Erstausstellung oder Neuausstellung eines Jagdscheines, beim Zuzug in den Rhein-Erft-Kreis und bei Antragstellern, die älter 70Jahre sind, ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.
Der Jagdschein kann nur für den Zeitraum ausgestellt werden, für den Sie eine Versicherung abgeschlossen haben. Die Bestätigung über die Jagdhaftpflichtversicherung muss sowohl die Deckungssummen (mindestens 500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden) als auch den Versicherungszeitraum ausweisen. Die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes abgeschlossen werden.
Name | Typ | Kosten | Beschreibung |
---|---|---|---|
Jagdschein | Gebuehr | zwischen 15,00 und 65,00 EUR | Gültigkeit ein Jahr: 35,00 €, zwei Jahre 50,00 € und drei Jahre 65,00 € / Tagesjagdschein (14 Tage): 15,00 € |
Falknerjagdscheine und Jugendjagdscheine | Gebuehr | zwischen 20,00 und 35,00 EUR | jeweils 20,00 €, 30,00 € oder 35,00 €, jeweils für 1, 2 oder 3 Jahre. Alle Gebühren gelten sowohl für die Erteilung und Verlängerung. Besondere Umstände beim Wechsel Jugendalter/Erwachsenenalter werden individuell berechnet. |
Tagesjagdschein | $kosten.typ | 15,00 EUR | 14 Tage |
Onlinedienstleistungen
Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
-
- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
-
- Telefon:
02271 83-13919 - E-Mail:
veterinaeramt@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
-
- Verwaltung/Untere Jagdbehörde
-
- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
-
- Telefon:
02271 83-13919 - E-Mail:
veterinaeramt@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktperson
-
-
Profil: Link
-
Telefon: 02271 83-13932
-