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Prostituiertenschutzgesetz
Beschreibung
Sie möchten ein Prostitutionsgewerbe ausüben, eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen oder ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellen und in diesen Zusammenhängen sexuelle Dienstleistungen anderer gegen Entgelt anbieten oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellen? Dies sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten. Erlaubnisfrei sind lediglich Vorführungen – auch sexueller Natur –, die ausschließlich darstellerischen Charakter haben.
Dann benötigen Sie eine Erlaubnis gem. §10 ProstSchG
- §10 ProstSchG
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Gültiger Personalausweis
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Gültige Aufenthaltserlaubnis bei nicht EU-BürgerInnen
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Aktuelles Passfoto
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Aktueller Impfausweis
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Arbeiten erst nach Beratung und Ausstellung eines gültigen Gesundheitsausweises möglich
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Halbjährliche Beratung bei < 21-Jahren
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Jährliche Beratung > 21 Jahren
- Prostituierte müssen ihre Tätigkeit ab dem 01. Juli 2017 anmelden. Vor der ersten Anmeldung muss eine Gesundheitsberatung durch das Gesundheitsamt erfolgen. Für die Ausstellung der fälschungssicheren Anmeldebescheinigung sind erforderliche Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen. Die Anmeldebescheinigung ist zeitlich befristet.
- Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt (z. B. Bordell, Laufhaus, Prostitutionsfahrzeug) benötigt seit dem 01.07.2017 eine Erlaubnis der Kreisordnungsbehörde. Die Erteilung der Erlaubnis ist an die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Personen gekoppelt.
Onlinedienstleistung
Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-13223
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E-Mail: saskia.weitz@rhein-erft-kreis.de
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-13224
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