Suche
Brunnen für private Zwecke
Beschreibung
Brunnen zum privaten Gebrauch (Verwendung des Wassers im privaten Haushalt, keine Abgabe an Dritte, Hausgarten ist eingeschlossen) sind erlaubnisfrei. Eine Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde reicht aus. Ausgenommen sind Grundstücke im Bereich der Wasserschutzzone IIIA (geplant/festgesetzt), hier ist für die Bohrung des Brunnens ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren erforderlich. Die Qualifikation des Bohrunternehmers (W120-1) ist nachzuweisen.
Wenn Bedenken gegen das Vorhaben bestehen, wird sich die Untere Wasserbehörde innerhalb von vier Wochen melden.
- Erläuterungsbericht
- Angaben zur Entnahmemenge (in m³/h, m³/d und m³/a)
- Angaben zur Pumpe (Art, Fabrikat, Leistung etc.)
- Übersichtsplan (Ausschnitt aus Stadtplan)
- Lageplan (Maßstab 1:250 bis 1:500) mit Eintragung der Entnahmestelle
- Bohrprofil
- Schichtenverzeichnis
- Ausbauplan
- Zeichnerische Darstellung des unterirdischen/oberirdischen Abschlusses der Entnahmestelle
Bei Verwendung im Haushalt (auch z. B. Wäsche, Toilettenspülung, nicht aber reine Gartenbewässerung) muss dies beim zuständigen Stadtentwässerungsbetrieb, beim Wasserversorger und beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Das Vorhaben wird auf prinzipielle Zulässigkeit überprüft. Innerhalb von 3 Wochen erfolgt eine Rückmeldung, falls Unstimmigkeiten festgestellt werden. Eine darüber hinausgehende Prüfung erfolgt nicht. In geplanten oder festgesetzten Wasserschutzgebieten ist die Errichtung eines privaten Brunnens in der Zone I und II nicht erlaubt.Im Bereich der Wasserschutzzone IIIA ist ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren erforderlich. Wasserschutzgebiete finden Sie hier.
Wie hoch steht das Grundwasser an?
Westlich der Ville (Bergheim, Bedburg, Elsdorf, Kerpen, Erftstadt) ist das Grundwasser im Wesentlichen durch den Bergbau abgesenkt. Auskunft erteilen der Erftverband, je nach Fragestellung ggf. kostenpflichtig sowie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.
Sollten sich für die angezeigte Entnahme Unstimmigkeiten ergeben, erfolgt eine Rückmeldung in der Regel innerhalb von vier Wochen. Im Übrigen erfolgt keine behördliche Freigabe. Auf eine Rückantwort muss nicht gewartet werden.
Die Gewässeraufsicht erstreckt sich auch auf private Brunnen. Auf Anforderung der UWB muss eine Überprüfung ermöglicht werden; falls erforderlich können auch Auflagen angeordnet werden.
Name | Typ | Kosten | Beschreibung |
---|---|---|---|
Anzeige | Gebuehr | kostenfrei | Im Falle eines Erlaubnisverfahrens wird eine Gebühr erhoben. |
Onlinedienstleistung
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Amt für technischen Umweltschutz Technischer Umweltschutz Wasser
-
- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
-
- Telefon:
02271 83-17012 - Fax:
02271 83-27010 - E-Mail:
70@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Profil: Link
-
Telefon: 02271 83-17031
-
-
-
Profil: Link
-
E-Mail: udo.kosiahn@rhein-erft-kreis.de
-