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Bildung und Teilhabe

Beschreibung

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, deren Eltern Wohngeld oder einen Kinderzuschlag beziehen, können einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben.

Den Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen können Sie online stellen und auch online versenden. Nutzen Sie hierzu bitte den Online-Antrag rechts unter Onlinedienstleistung.

Die Mitarbeitenden sind telefonisch unter 02271/83-15187 erreichbar.

Weitere Informationen entnehmen Sie auch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Sie können Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für Ihre Kinder erhalten, wenn diese das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertages- oder
Kindertagespflegeeinrichtung besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Eine Ausnahme stellen die
Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben dar, wo die Altersgrenze beim 18. Lebensjahr liegt.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten bzw. deren Eltern Wohngeld oder einen Kinderzuschlag beziehen, können einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben.

Durch das Starke-Familien-Gesetz vom 29. April 2019 (BGBl. I, S. 530) ergeben sich zum 01.08.2019 Änderungen im Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets. Über die wesentlichen Änderungen möchten wir Sie gerne informieren.

Mit einem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) und dem SGB XII (hier nur: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), ist eine gesonderte Antragstellung für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nicht mehr erforderlich, mit Ausnahme der Lernförderung. Die gesonderte Antragstellung entfällt jedoch in der Zeit vom 01.07.2021 – 31.12.2023. Der Förderbedarf muss jedoch weiterhin nachgewiesen werden. Für weitere Informationen hierzu können Sie sich an Ihr Jobcenter/Sozialamt wenden. Bezieher der SGB XII-Leistung: Hilfe zum Lebensunterhalt, müssen weiterhin einen Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen stellen.

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene deren Eltern Wohngeld oder einen Kinderzuschlag beziehen, ist ebenfalls weiterhin immer ein gesonderter Antrag zu stellen. Die Schriftform ist allerdings entfallen.

Es soll dadurch verhindert werden, dass Ansprüche auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket durch verspätete Antragstellung verloren gehen. Für die einzelnen Leistungen selbst sind allerdings in der Regel weiterhin Nachweise zu erbringen.

Es erfolgt keine Übernahme von Kosten für die Beschaffung digitaler Endgeräte für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht über das Bildungs- und Teilhabepaket.
Sollten Sie Leistungen nach dem SGB II erhalten, wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die für Sie zuständige Geschäftsstelle des Jobcenters Rhein-Erft. Sollten Sie Leistungen nach dem SGB XII erhalten, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihrer Kommune. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch als Bezieher von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag einen einmaligen Bedarf für die Beschaffung digitaler Endgeräte für den o.a. Zweck nach dem SGB II geltend machen. Wenden Sie sich bitte dazu an das Jobcenter Rhein-Erft in Ihrer Kommune. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2021.

Erstantrag bzw. Wiederholungsantrag:

  • Online-Antrag (s.Onlinedienstleistungen)
    Wiederholungsanträge sind immer zum 01.08. des Jahres zu stellen!
  • aktueller Wohngeldbescheid und/ oder aktueller Kinderzuschlagsbescheid

(Wichtig: ALLE SEITEN DES BESCHEIDES! Die „Bescheinigung“ ist nicht ausreichend!)


Weitere Unterlagen, die je nach Hilfeart benötigt werden:

Schulbedarf:

  • Schulbescheinigung für Kinder unter 7 Jahren und ab 14 Jahren

Mittagessen:

  • Bescheinigung zur Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung (s. Downloads)

Hinweis: Es wird nur das Mittagessen übernommen.

Soziale und kulturelle Teilnahme (Vereine):

  • Bestätigung einer Vereinsmitgliedschaft / Aktivität (s. Downloads)

Lernförderung:

  • Zusatzfragebogen Lernförderung (bei der Schule und bei dem Anbieter vorlegen s. Downloads)

Klassenfahrten:

  • Bestätigung der Schule über die beabsichtigte Durchführung eines eintägigen Ausflugs bzw. einer mehrtägigen Klassenfahrt (s. Downloads)

 

Bitte reichen Sie die Unterlagen möglichst zusammenhängend und in Kopie ein, damit eine reibungslose Bearbeitung möglich ist. Sie unterstützen damit die Sachbearbeiter und helfen, die Bearbeitungsdauer zu verringern. Vielen Dank!

Achtung: Bitte die Unterlagen in Kopie einreichen! Die Antragsbearbeitung erfolgt elektronisch; die Dokumente werden nach dem Einscannen vernichtet.

Im Regelfall ist eine Antragstellung vor Beginn der Maßnahme erforderlich. 

Aktuell müssen Sie mit einer längeren Bearbeitungszeit von bis zu 6 Monaten rechnen. Sie unterstützen die Sachbearbeitung, indem Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand in dieser Zeit Abstand nehmen. Die längere Bearbeitungszeit entschuldigen wir vielmals. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Bedarfe für Bildung

Für Kinder in Kindertageseinrichtungen bzw. in Kindertagespflege werden die Kosten übernommen für

  • eintägige oder mehrtägige Ausflüge und
  • für das gemeinschaftliche Mittagessen.

Für Schüler/-innen werden die Kosten übernommen für

  • den persönlichen Schulbedarf (Schulsachen), und zwar 130 Euro zum 01. August 2024 bzw. Schuljahresbeginn und 65 Euro zum 01. Februar 2024 (der Betrag wird zukünftig kalenderjährlich fortgeschrieben, um Preissteigerungen Rechnung zu tragen),
  • eintägige Schulausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten,
  • für das gemeinschaftliche Mittagessen,
  • Schülerfahrtkosten, soweit sie zum Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs erforderlich sind und vom Schulträger nicht übernommen werden,
  • die Lernförderung (Nachhilfe), wenn nur dadurch die wesentlichen schulischen Lernziele erreicht werden können.

Bildungsbedarfe werden  nur für Schülerinnen und Schüler übernommen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (SGB II, BKKG), eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Bedarfe für soziale Teilhabe

Für Kinder/Jugendliche wird ein Bedarf von pauschal 15 Euro monatlich anerkannt zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für

  • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht),
  • vergleichbare Aktivitäten der kulturellen Bildung,

wenn tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilhabeaktivität entstehen.

Bedarfe für soziale Teilhabe werden nur für Kinder und Jugendlichen übernommen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der einmalige Kinderfreizeitbonus wird von der Familienkasse ausgezahlt.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist. Den entsprechenden Link zur online-Terminvereinbarung finden Sie rechts auf dieser Seite.

1.) Jobcenter:
Wenn Sie bereits Leistungen für Ihr Kind vom Jobcenter (SGB II/Hartz IV) erhalten, wenden Sie sich an Ihre örtliche Geschäftsstelle des Jobcenters Rhein-Erft.

2.) Kreisangehörige Kommunen:
Erhalten Sie für Ihr Kind Sozialhilfe (SGB XII), wenden Sie sich an Ihr zuständiges Sozialamt im Rathaus Ihrer Kommune.

Erhalten Sie als Asylbewerber Leistungen (AsylbLG), wenden Sie sich bitte an ihr zuständiges Ausländeramt Ihrer Stadtverwaltung.

3.) Rhein-Erft-Kreis:
Wohngeldempfänger (§ 26 Abs. 1 SGB I i.V.m. WoGG) und Kinderzuschlag-Berechtigte (§ 6a BKKG) wenden sich an das Sozialamt des Rhein-Erft-Kreises.

Ihre Ansprechpartner/-innen im Kreishaus sind:

Auskunftsbüro: 02271/83-15187

  • Frau Baadidi - Erftstadt 
  • Frau Braun - Bergheim
  • Frau De Tommaso - Kerpen
  • Herr Lang - Hürth
  • Frau Mülhens - Pulheim, Wesseling
  • Herr Bähren - Brühl, Frechen
  • N.N. - Bedburg, Elsdorf 

Hinweis: Sollten Sie keine der unter 1.)-3.) genannten Leistungen erhalten, könnten Sie ggf. dennoch Hilfe für die Mittagsverpflegung in Kindergarten/Schule oder für mehrtägige Klassenfahrten Ihres Kindes erhalten (bis zu 21 % Einkommenszuschlag zu SGB II oder WoGG). Zuständiger Ansprechpartner für den Härtefallfonds "Alle essen mit" ist Ihre Stadtverwaltung.

E-Mails bitte an but@rhein-erft-kreis.de 

Name Typ Kosten
Bildungs- und Teilhabeleistungen $kosten.typ kostenfrei