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Messen und Ausstellungen festsetzen
Beschreibung
Wenn Sie eine Messe oder eine Ausstellung veranstalten wollen, benötigen Sie dafür die sogenannte Festsetzung (§ 69 Gewerbeordnung) der zuständigen Behörde. Sie müssen die Festsetzung schriftlich beantragen. Mit der Festsetzung dürfen Sie als Veranstalter die Messe oder die Ausstellung abhalten, sind jedoch auch gleichzeitig zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Die Veranstaltung wird von der zuständigen Stelle jedoch nur festgesetzt, wenn die Voraussetzungen der Gewerbeordnung erfüllt sind.
Messe ( § 64 Gewerbeordnung)
Nach § 64 GewO ist eine Messe eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
Ausstellung (§ 65 Gewerbeordnung)
Nach § 65 GewO ist eine Ausstellung eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.
- Kopie Personalausweis bzw. Reisepass der Person, die die Leitung der Messe/ Ausstellung innehat sowie die telefonische Erreichbarkeit während der Veranstaltung,
- Führungszeugnis (Belegart 0),
- Verzeichnis über die anzubietenden Waren,
- Verzeichnis über die Zahl und Zusammenstellung der Anbieter und Aussteller inkl. telefonische Erreichbarkeit (Ausstellerverzeichnis),
- Teilnahmebedingungen,
- Aufstellungsplan,
- Lageplan,
- Veranstaltungsbeschreibung (unter Angabe der voraussichtlichen Besucherzahlen und Angabe an wen sich die Messe bzw. Ausstellung richtet),
- Ggf. Sicherheitskonzept.
Anträge auf Festsetzung von Messen und Ausstellungen sind einschließlich der erforderlichen Unterlagen spätestens 6 bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen. Sollte diese Mindestfrist nicht eingehalten werden, muss wegen der eventuell erforderlichen Anhörungen anderer Stellen damit gerechnet werden, dass die Veranstaltung nicht festgesetzt werden kann.
Die jeweilige Veranstaltung wird nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz festgelegt, wenn keine Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Die Durchführung der Veranstaltung kann auch mit Auflagen versehen werden.
Name | Typ | Kosten | Beschreibung |
---|---|---|---|
Festsetzung einer Messe oder Ausstellung | $kosten.typ | zwischen 50,00 und 3.000,00 EUR | Gemäß den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) Tarifstelle 12.13.1, in den jeweils gültigen Fassungen |
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Ordnungsamt Allgemeine Sicherheit und Ordnung
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-0 - E-Mail:
ordnungsamt@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-13223
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E-Mail: saskia.weitz@rhein-erft-kreis.de
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-13232
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