Befreiung von den Schutzbestimmungen für wildlebende Tiere bei der Gehölzpflege

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Befreiung von den Schutzbestimmungen für wildlebende Tiere bei der Gehölzpflege

Beschreibung

Gemäß § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Lebensstätten wildlebender Tiere verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen [innerhalb eines Jahres] oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Zuständige Sachbearbeitende:

Bedburg: Dorothee Fitzek
Bergheim: Margit Hilbig
Brühl: Dorothee Fitzek
Elsdorf: Jana Flügge
Erftstadt: Holger Beck 
Frechen: Karen Staack
Hürth: Wolfgang Abeld
Kerpen: Jana Flügge
Pulheim: Dorothee Fitzek
Wesseling: Karen Staack

Onlinedienstleistungen

Zuständige Kontaktpersonen