Führen einer Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Führen einer Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf

Beschreibung

Das Führen einer Berufsbezeichnungen in einem Gesundheitsfachberuf ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen.

Dies gilt für folgende Berufsbezeichnungen:

  • Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
  • Krankenpflegeassistent/-in
  • Masseur/-in und med. Bademeister/-in
  • Physiotherapeut/-in
  • Rettungsassistent/-in
  • Notfallsanitäter/-in

Für diese Berufe finden sich im Rhein-Erft-Kreis staatlich anerkannte Schulen.

Für die Berufe "Heilpraktiker/-in" sowie "Altenpfleger/-in" und "Altenpflegehelfer/-in" siehe "Besonderheiten" weiter unten. 

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
  • Beglaubigte Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben
  • Straf- und berufsrechtliche Erklärung
  • (polizeiliches) Führungszeugnis (Belegart O)
    Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden)
  • Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein
  • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2 sowie - falls vorhanden - Fotokopien der letzten Arbeitszeugnisse)

Rettungsassistent/-in

  • einen Nachweis über die abgeleistete praktische Tätigkeit
  • Einen Nachweis über die Einsätze auf RTW/NAW, RTH, NEF, sowie die Einsätze auf dem KTW

Masseur/-in und med. Bademeister/-in

  • Nachweis über das Ableisten der praktischen Tätigkeit (6-monatiges Praktikum) gemäß § 7 MPhG
  • entsprechende Anerkennung der Praxis durch die Bezirksregierung

Die ärztliche Bescheinigung, dass die Antragsteller aus gesundheitlicher Sicht für die Ausübung des Berufes geeignet sind, sowie das Führungszeugnis dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Altenpfleger/-in, Altenpflegehelfer/in

Für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpfleger/-in“ sowie „Altenpflegehelfer/-in“ und damit zusammenhängenden Fragen ist zuständig:

Bezirksregierung in Köln, Dezernat 37
Zeughausstr. 2 – 10
50606 Köln
Telefon 0221/147-0

Heilpraktiker/-in und Heilpraktiker/-in, eingeschränkt auf Psychotherapie

Für Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker/-in" und "Heilpraktiker/-in, eingeschränkt auf Psychotherapie" ist zuständig:

Gesundheitsamt der Stadt Köln
Neumarkt 15-21
50667 Köln
Telefon 0221/221-0

Heilpraktiker/-in, eingeschränkt auf Physiotherapie

Für Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker/-in, eingeschränkt auf Physiotherapie" ist zuständig:

Gesundheitsamt der Stadt Düsseldorf
Hospitalstraße 1
40597 Düsseldorf
Telefon: 0211/89-92603

Name Typ Kosten Beschreibung
Genehmigung Gebuehr 60,00 EUR Gemäß der Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land NRW (GebG NRW) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW, Tarifstelle 10.3.1

Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktperson