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Abfallerzeugernummer
Beschreibung
Gewerbliche Abfallerzeuger benötigen für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen eine Abfallerzeugernummer. Die Abfallerzeugernummer ist erforderlich, um die Vorgaben der §§ 49 und 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie der Nachweisverordnung erfüllen zu können.
Für die Erteilung von Erzeugernummern für Abfallanfallstellen innerhalb des Rhein-Erft-Kreises ist in der Regel das Amt für technischen Umweltschutz des Rhein-Erft-Kreises zuständig. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender formloser Antrag eingereicht wird.
Der Antrag muss folgende Angaben zum Abfallerzeuger beinhalten:
- Name des Unternehmens
- vollständige Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, E-Mail, Telefon, Fax)
- Branche
- Ansprechpartner
- Anschrift der Abfallanfallstelle, falls abweichend vom Firmenstandort
- Unterschrift
Bei Antragstellung auf dem Postweg liegt die Bearbeitungszeit bei ca. einer Woche. Bei Beantragung per Fax ist die Bearbeitungsdauer in der Regel etwas kürzer.
Das persönliche Beantragen einer Abfallerzeugernummer ist ebenfalls möglich. Hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen gelten in diesem Fall die gleichen Bedingungen, wie bei schriftlicher Beantragung. In der Regel können dem Kunden die entsprechenden Unterlagen nach einer Wartezeit von maximal einer Stunde ausgehändigt werden.
Name | Typ | Kosten |
---|---|---|
Abfallerzeugernummer | $kosten.typ | 50,00 EUR |
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Zuständige Kontaktpersonen
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