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Einbau von Recyclingmaterial

Beschreibung

Seit dem 01.08.2023 werden die Rahmenbedingungen für die Verwendung von güteüberwachten mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken bundesweit einheitlich durch die Ersatzbaustoffverordnung festgelegt. 

Da nur noch Material mit einer systematischen Güteüberwachung eingesetzt werden darf und auch die Einbaubedingungen in der Verordnung festgelegt sind, ist im Regelfall keine wasserrechtliche Erlaubnis mehr erforderlich.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Einbau in ein technisches Bauwerk erfolgen muss. Hierzu zählen insbesondere Straßen, Wege, Parkplätze, Baustraßen, Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen, Schienenverkehrswege, Leitungsgräben, Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, Aufschüttungen zur Böschungsstabilisierung und Bermen.

Ersatzbaustoffe dürfen nicht mit dem Grundwasser in Kontakt kommen. Der Abstand zwischen dem mineralischen Ersatzbaustoff und dem Grundwasser muss mindestens 1,5 m betragen.

Anzeigepflichten bestehen für bestimmte Schlacken und Aschen mit Mindesteinbaumengen  sowie Recycling- Baustoff der Klasse RC-3 und Bodenmaterial der Klasse BM-F3 ab einem Gesamtvolumen von 250 m³ und für die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe in festgesetzten Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten.

Im privaten Bereich werden überwiegend Recycling-Baustoff der Klassen RC 1 und 2 eingesetzt, die keiner Anzeigepflicht unterliegen.

In festgesetzten Wasserschutzgebieten gelten die Anforderungen der jeweiligen SchutzgebietsVO.

Im Wasserschutzgebiet Weiler und Urfeld besteht eine Genehmigungspflicht in der Wasserschutzzone III b. Im Wasserschutzgebiet Chorweiler dürfen keine mineralischen Ersatzbaustoffe verwendet werden

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