Namensänderung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Namensänderung

Beschreibung

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Namensrecht von dem Grundsatz der Namenskontinuität geprägt, das heißt, dass niemand seinen Namen eigenmächtig und willkürlich ändern darf. Eine Änderung des Familiennamens und des Vornamens ist deshalb nur eingeschränkt möglich.

Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Laufe des Lebens kann sich der Name - etwa im Falle einer Eheschließung, Scheidung oder Adoption - ändern. Auskünfte hierzu erteilen die Standesämter der Kommunen.

 

Mit dem vollständig ausgefüllten Antrag und einer ausführlichen Begründung zum Antrag müssen folgende, zum Teil kostenpflichtige Unterlagen mit eingereicht werden:

  • Kopie der Geburtsurkunde der von der Namensänderung betroffenen Person
  • Kopie der Heiratsurkunde, ggf. ein Scheidungsurteil
  • aktuelle Meldebescheinigung (erhältlich im Rathaus Ihrer Stadt)
  • aktuelles Führungszeugnis (Belegart „0“ für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (erhältlich im Rathaus Ihrer Stadt)
  • aktueller Einkommensnachweis zur Bestimmung der Gebührenhöhe

Im Einzelfall ist je nach Sachverhalt die Vorlage weiterer Nachweise oder Unterlagen erforderlich.

Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Sofern Sie Ihren Wohnsitz im Rhein-Erft-Kreis haben und über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen, darf die Kreisordnungsbehörde als zuständige Behörde auf dieser Grundlage den Vor- oder Familiennamen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Wichtige Gründe können zum Beispiel sein:

  • der Familienname hat keine Unterscheidungskraft, z. B. bei sog. Sammelnamen wie Meyer [Maier, Mayer], Müller, Schmidt und Schulz
  • der Name klingt lächerlich oder anstößig
  • der Name ist schwer auszusprechen oder zu schreiben
  • durch eine Scheidung hat sich in den familiären Verhältnissen etwas geändert
  • ein Pflegekind soll den Namen der Pflegeeltern erhalten

Eine Namensänderung kommt nicht in Betracht, wenn der Name nicht mehr gefällt oder besser klingt. Das gleiche gilt für Künstlernamen, Pseudonyme und sonstige Beinamen. Diese sind keine echten Namen im Rechtssinn. Sie können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen im Personalausweis und/oder Reisepass eingetragen werden. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die Passbehörde Ihrer Stadt.

Eine persönliche Antragstellung ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Name Typ Kosten
Änderung Familienname $kosten.typ zwischen 50,00 und 1.200,00 EUR
Äderung Vorname $kosten.typ zwischen 50,00 und 300,00 EUR

Die Verwaltungsgebühr wird nach dem Zeitaufwand aller am Verfahren beteiligten Behörden berechnet. Die Gebühren ergeben sich aus dem Allgemeinen Gebührentarif zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.