Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet

Beschreibung

Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem jeweiligen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Schutzvorschriften dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Der Schutzzweck beinhaltet die Sicherung des ökologischen Gleichgewichts des Naturhaushaltes zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen sowie den Erhalt oder die Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder die besondere Bedeutung für die Erholung. Dem jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck entsprechend, werden unmittelbar wirkende Verbote festgesetzt. Diese sind für jeden Bürger verbindlich.

Der Antrag erfolgt grundsätzlich formlos, muss aber eine Reihe von inhaltlichen Kriterien erfüllen:

  • Beschreibung des derzeitigen Zustandes auf der beabsichtigten Baufläche und in ihrem Umfeld: 
    • Angaben zu Bewuchs und sonstigen wertvollen Strukturen (z.B. Wald, Bäume, Sträucher, Mager- oder Feuchtwiese, Obstwiese) sowie zu stehenden und fließenden Gewässer (z.B. Bäche, Teiche, Quellbereiche),
    • Angaben zum derzeitigen Zustand und zur derzeitigen Nutzung: z.B.versiegelte Fläche, Acker, Grünland, Gartenland, Brache, Wald.
  • Voraussichtliche Beeinträchtigungen der Vegetation, der Tierwelt, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers oder des Landschaftsbildes durch das geplante Vorhaben.
  • Vorschläge für Ausgleichsmaßnahmen (z.B. flächige Anpflanzungen auf dem Grundstück, Sichtschutzpflanzungen, Bodenentsiegelungen, Eingrünung von Gebäuden).
  • Darstellung des unter Punkt 1 und 3 Genannten in aussagekräftigen Plänen.
  • Die notwendigen Unterlagen müssen auf jeden Fall nachgereicht werden. Sie können nicht durch gemeinsame Ortsbesichtigungen ersetzt werden.
  • Bei größeren Maßnahmen, bei denen Eingriffe von erheblichem Umfang oder Schwere zu erwarten sind, reichen die oben genannten Angaben nicht aus. In diesen Fällen ist ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag gemäß §17 Absatz 4 BNatSchG zu erstellen. Dieser ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.

Bei Befreiungen von den Verboten des Landschaftsschutzes muss die Untere Naturschutzbehörde den Naturschutzbeirat beteiligen. Der Naturschutzbeirat setzt sich aus Vertretern des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie aus Vertretern der "Naturnutzer", z.B. der Land- und Forstwirtschaft, zusammen. In der Regel finden die Sitzungen des Naturschutzbeirates vierteljährlich statt. Die Sitzungen sind öffentlich, ein Rederecht für Antragsteller besteht nicht.

Aufgrund der Vorlaufzeiten bei der Erarbeitung der Vorlagen sollte Ihr Antrag mindestens sechs Wochen vor der Sitzung des Naturschutzbeirates der Unteren Naturschutzbehörde vorliegen.

Verbote

Nach den Bestimmungen im Landschaftsplan ist im Landschaftsschutzgebiet u. a. verboten

  • bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu errichten auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen (bauliche Anlagen sind insbesondere auch Boots- und Angelstege, Zäune, Lagerplätze, Dauercamping- und Zeltplätze),
  • Bäume, Sträucher, Hecken oder Ufergehölze zu beschädigen oder zu beseitigen,
  • Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen.

Ausnahmen

Nach §67 BNatSchG kann die Untere Landschaftsbehörde (ULB) eine Befreiung von den Verbotsvorschriften erteilen, wenn

  • dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
  • die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit dem Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren ist.

Sollte einer oder mehrere der genannten Befreiunggsvoraussetzung zutreffen, können Sie einen formlosen Antrag auf Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsschutzes gem. §67 BNatSchG bei der Unteren Naturschutzbehörde stellen.

Die Untere Naturschutzbehörde prüft dann, ob in Ihrem Fall die notwendigen Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen und wird anschließend das weitere Verfahren einleiten oder Ihnen mitteilen, wenn eine Befreiung nicht in Aussicht gestellt werden kann.

  • Herr Abeld - Hürth
  • Herr Beck - Erftstadt
  • Frau Fitzek - Bedburg, Brühl und Pulheim
  • Frau Hilbig - Bergheim
  • Frau Flügge - Elsdorf und Kerpen
  • Frau Staack - Frechen, Wesseling