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Heizölverbraucheranlagen

Beschreibung

Heizölverbraucheranlagen (Heizöllagertanks) sind gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ordnungsgemäß zu betreiben und gegegebenfalls über einen Sachverständigen wiederkehrend zu prüfen.

Der Betreiber ist allerdings verpflichtet, im Rahmen einer wesentlichen Änderung oder einer Errichtung eine Anzeige gemäß § 40 Absatz 1 und 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenen Stoffen (AwSV) an die Untere Wasserbehörde zu senden.

  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenen Stoffen (AwSV)

Es werden keine Unterlagen benötigt. Der Sachverständige sendet der Unteren Wasserbehörde die Prüfbescheinigung zu.

Ohne besondere Aufforderung muss ein Sachverständiger der eigenen Wahl rechtzeitig beauftragt werden, dieser leitet das Prüfzeugnis der Unteren Wasserbehörde direkt zu. Mängel sind eigenverantwortlich in angemessener Frist zu beheben. Die Mängelbeseitigung ist der Unteren Wasserbehörde mitzuteilen.

Die Fristen ergeben sich durch den Prüfturnus.

Welchen Prüfturnus hat ein Heizöllagertank?

Generell gilt: Alle unterirdischen Tankanlagen jeder Größenordnung und oberirdischen Tankanlagen in Abhängigkeit von der Gefährdungsstufe sind bei Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme und wiederkehrend im Turnus von 5 Jahren (in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten alle 2,5 Jahre) durch einen zugelassenen Sachverständigen zu überprüfen. Für oberirdische Heizöltanks größer 1 m³ muss eine Inbetriebnahmeprüfung durch einen zugelassenen Sachverständigen vorliegen, größer 10 m³ ist eine wiederkehrende Prüfung nötig. Der Sachverständige sendet der Unteren Wasserbehörde die Prüfbescheinigung zu.

Wann gelten Heizöltanks als oberirdisch und wann als unterirdisch?

Als unterirdische Heizöltanks gelten solche, die teilweise oder vollständig im Erdreich eingebettet bzw. deren Bauteile nicht vollständig einsehbar sind. Alle anderen Heizöltanks gelten als oberirdisch. 

Was muss man tun, wenn eine Heizölanlage außer Betrieb genommen wird?

Mit dieser Aufgabe ist ein Fachbetrieb zu beauftragen. Für unterirdische Tanks und Tanks über 10 m³ ist darüber hinaus eine Stilllegungsprüfung durch eine Sachverständigenorganisation vorgeschrieben. 

Wer darf prüfen und wo findet man Sachverständigenorganisationen?

Prüfen dürfen nur die durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) zugelassene Sachverständige. Die Liste der Sachverständigen wird auf der Internetseite des LANUV ständig aktualisiert. Auch Sachverständige aus anderen Bundesländern werden akzeptiert. Ohne besondere Aufforderung muss ein Sachverständiger der eigenen Wahl rechtzeitig beauftragt werden; dieser leitet der Unteren Wasserbehörde das Prüfzeugnis direkt zu. Mängel sind eigenverantwortlich innerhalb eines halben Jahres zu beheben. Die Mängelbeseitigung bzw. die Nachprüfung ist der Unteren Wasserbehörde nachzuweisen. Die Fristen ergeben sich durch den Prüfturnus. 

Was ist bei der Überwachung und Instandhaltung von Heizöltanks für einen zuverlässigen Betrieb zu beachten und auf welche Weise sind die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen?

Unterirdische Heizöltanks müssen doppelwandig oder mit einer zweiten Innenhülle ausgestattet sein und mittels Leckwarngeräte (Leckanzeigegeräte) überwacht werden. Diese Geräte müssen bauartgeprüft und zugelassen sein. Sie zeigen Undichtigkeiten an der inneren und äußeren Behälterwand selbstständig an. In einem solchen Fall leuchtet am Gerät eine Warnlampe auf und ein akustisches Warnsignal (Dauerton) ertönt, damit Hausmeister sowie Hausbewohner auf die Undichtigkeit aufmerksam gemacht werden. Bei oberirdischen Tankanlagen genügt auch ein flüssigkeitsdichter Auffangraum als Rückhalt.

Heizöltanks und Hochwasser – was ist zu beachten?

Grundstücke, die im Überschwemmungsgebiet bzw. Risikogebiet liegen, sind nach § 78 c des Wasserhaushaltsgesetztes bis zum 5. Januar 2023 bzw. 5. Januar 2033 nach den allg. anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Hierzu gibt die Broschüre zum Hochwasserschutzgesetz II nähere Auskünfte.

Die Prüfung der Lage ihres Grundstücks ist über das Internetportal ELWASWEB des Landes Nordrhein-Westfalen möglich.

  • Herr Bornheim (Brühl, Erftstadt, Frechen, Hürth,Wesseling)
  • Frau Stoisch (Bedburg, Bergheim, Elsdorf, Kerpen, Pulheim)
Name Typ Kosten Beschreibung
Auswertung von nicht mängelfreien Prüfberichten $kosten.typ 30,50 EUR Zusätzlich entstehen Kosten für den Sachverständigen