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Versammlung unter freiem Himmel

Beschreibung

Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel in Form einer Kundgabe, Mahnwache oder eines Aufzuges veranstalten will, hat dies gemäß § 10 Abs. 1 Versammlungsgesetz NRW (VersG NRW) der zuständigen Behörde (Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis) spätestens 48 Stunden vor Beginn der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen, Wochenendtage (Samstag/ Sonntag) werden nicht mitgerechnet.

Angaben in der Versammlungsanzeige:

Die Angaben in der Versammlungsanzeige bestimmen sich gemäß § 10 Abs. 2 VersG NRW. Zwingend anzugeben sind demnach:

  • erwartete Teilnehmerzahl
  • Ort und Zeit (bei Aufzügen der Streckenverlauf)
  • Thema der Versammlung
  • Name, telefonische Erreichbarkeit, geeignete Anschrift der anzeigenden Person und der die Versammlung leitenden Person
  • Angabe der Zahl von Ordner*innen

Des Weiteren sollte die Anzeige folgende Angaben enthalten:

  • Hilfsmittel (Bezeichnung und Anzahl, z.B. 10 Fahnen und 5 Transparente etc.)
  • E-Mail Adresse der anzeigenden Person

In der Regel wird umgehend eine schriftliche Anmeldebestätigung versandt, die u. U. mit Auflagen versehen sein kann und erforderlichenfalls die Genehmigung für den Einsatz einer bestimmten Anzahl von Ordnern enthält.

FAQs: 

Handelt es sich um eine öffentliche Versammlung?

Eine Versammlung im Sinne des VersG NRW ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. § 2 Abs. 3 VersG NRW).

Öffentlich ist eine Versammlung dann, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt ist oder die Versammlung auf eine Kundgebung an die Öffentlichkeit in ihrem räumlichen  Umfeld gerichtet ist (vgl. § 2 Abs. 4 VersG NRW).

Veranstaltungen ohne demonstrative kollektive Kundgabe wie z.B. Karnevals- oder Martinsumzüge, Volksmärsche, Wandergruppen, religiöse Prozessionen  usw. sind keine Versammlungen im Sinne des VersG NRW.

Wann kann eine Versammlung beschränkt oder verboten werden?

Eine Versammlung kann beschränkt oder verboten werden, um eine unmittelbare Gefahr der öffentlichen Sicherheit abzuwehren. Als Beschränkungen kommen insbesondere Verfügungen zum Ort und zum Verlauf der Veranstaltung in Betracht (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 VersG NRW).

Kann eine Versammlung ohne eine vorherige Anzeige stattfinden?

Sollte sich eine Versammlung aufgrund eines aktuellen Anlasses augenblicklich bilden (also ohne vorherige Planung und Einladung hierzu) um auf ein aktuelles Thema unmittelbar reagieren zu können (z.B. Bildung einer spontanen Gegenversammlung zu einer angezeigten Versammlung), so handelt es sich hierbei um eine Spontanversammlung, welche ausnahmsweise keiner vorherigen Anzeige bedarf.

Bei vorherigen Absprachen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zu versammeln, handelt es sich nicht um Spontanversammlungen. Diese Versammlungen sind gem. § 10 VersG NRW anzeigepflichtig. Das Unterlassen einer Anzeige stellt in diesem Falle gem. § 27 VersG NRW eine Straftat dar.

Da es sich bei der Veranstaltung einer Versammlung um die Ausübung eines Grundrechts handelt, fallen hierfür keine Gebühren an.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen