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Antrag nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Beschreibung

Die betroffene Person hat das Recht, vom Rhein-Erft-Kreis als Verantwortlichem im Sinne der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten nach Maßgabe von Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO); § 12 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) NRW

Der Rhein-Erft-Kreis als Verantwortlicher stellt der Antrag stellenden Person die Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. In Einzelfällen kann die Bearbeitung des Antrags länger dauern.

Soweit der Verantwortliche große Mengen von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, kann er nach § 12 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) NRW bei einem Auskunftsersuchen verlangen, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht. Das Auskunftsrecht setzt voraus, dass die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglicht.

Der Rhein-Erft-Kreis verarbeitet nicht zentral, sondern in seinen verschiedenen Fachbereichen (Ämter, Abteilungen) im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben Daten über betroffene Personen. Daher ist es notwendig, dass die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglicht. Hierzu kann nach § 12 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) NRW von der betroffenen Person verlangt werden zu präzisieren, auf welche Information oder welchen Verarbeitungsvorgang (Fachbereich) sich ihr Auskunftsersuchen bezieht.

Angaben der betroffenen Person, auf welche Information oder welchen Verarbeitungsvorgang (Fachbereich) sich ihr Auskunftsersuchen bezieht; Verifizierung der Identität der betroffenen Person über BundID.

1) Verifizierung der Identität der betroffenen Person über BundID
2) Antragstellung nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nach näheren Angaben gem. § 12 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) NRW (präzisieren, auf welchen Fachbereich sich das Auskunftsersuchen bezieht)
3) Erteilung der Auskunft

Gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Buchstabe e) und f) DSGVO stehen der betroffenen Person folgende Rechte zu:

● Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO)
● Recht auf Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung, soweit rechtlich möglich (Art. 17 DSGVO)
● Recht auf Einschränkung (Art. 18 DSGVO)
● Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung wegen besonderer Umstände (Art. 21 DSGVO)
● Recht auf Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bei Datenschutzverstößen (Art. 79 DSGVO)

Informationen gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

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