Sprengstofferlaubnis

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Sprengstofferlaubnis

Beschreibung

Die Erlaubnis nach § 27 SprengG berechtigt zum Erwerb, Verbringen innerhalb der Bundesrepublik, zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe (in der Regel Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, Böllerpulver zum Böllerschießen und/oder Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen).

Sprengstoffgesetz (SprengG)

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 27 SprengG
  • Fachkundennachweis (Unbedenklichkeitsbescheinigung)

Hinweis: Der Antragsvordruck muss unterschrieben im Original übersandt werden (keine elektronische Antragstellung möglich).

Vor Antragstellung muss ein Fachkundenachweis (Unbedenklichkeitsbescheinigung) gem. § 34 Absatz 2 der 1. SprengV erworben werden.

Die Erlaubnis ist maximal fünf Jahre gültig und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.

Die Bearbeitung des Antrags nimmt bis zu 12 Wochen in Anspruch.

Name Typ Kosten
Ausstellen der Erlaubnis Gebuehr zwischen 50,00 und 150,00 EUR
Verlängerung der Erlaubnis Gebuehr 40,00 EUR
wesentliche Änderung der Erlaubnis Gebuehr 40,00 EUR
ggf. erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung Gebuehr 30,00 EUR
Ausnahme vom Alterserfordernis Gebuehr 50,00 EUR

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Zuständige Einrichtung

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