- Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges
- Fahrzeug ummelden mit BM-Kennzeichen
- Umschreibung eines Fahrzeuges mit deutschem auswärtigem Kennzeichen
- Wiederzulassung eines Fahrzeuges (gleicher Halter)
- Fahrzeug abmelden
- Fahrzeugschein ändern - Umzug im Kreisgebiet
- Tageszulassung
Suche
Dienstleistungsinformationen
Bezeichnung
SprengstofferlaubnisBeschreibung
Die Erlaubnis nach § 27 SprengG berechtigt zum Erwerb, Verbringen innerhalb der Bundesrepublik, zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe (in der Regel Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, Böllerpulver zum Böllerschießen und/oder Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen).
Sprengstoffgesetz (SprengG)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 27 SprengG
- Fachkundennachweis (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Hinweis: Der Antragsvordruck muss unterschrieben im Original übersandt werden (keine elektronische Antragstellung möglich).
Vor Antragstellung muss ein Fachkundenachweis (Unbedenklichkeitsbescheinigung) gem. § 34 Absatz 2 der 1. SprengV erworben werden.
Die Erlaubnis ist maximal fünf Jahre gültig und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.
Die Bearbeitung des Antrags nimmt bis zu 4 Wochen in Anspruch.
Name | Typ | Kosten |
---|---|---|
Ausstellen der Erlaubnis | Gebuehr | zwischen 50,00 und 150,00 EUR |
Verlängerung der Erlaubnis | Gebuehr | 40,00 EUR |
wesentliche Änderung der Erlaubnis | Gebuehr | 40,00 EUR |
ggf. erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung | Gebuehr | 30,00 EUR |
Ausnahme vom Alterserfordernis | Gebuehr | 50,00 EUR |
Onlinedienstleistungen
Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
Zuständige Einrichtung
- Polizeiverwaltung
-
- Philipp-Schneider-Str. 8-10
- 50171 Kerpen
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Profil: Link
-
Telefon: 02271 83-13129
-
-
-
Profil: Link
-
Telefon: 02271 83-13121
-