Fischerprüfung- Zulassung zur Prüfung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Fischerprüfung- Zulassung zur Prüfung

Beschreibung

Anmeldefrist für die Fischerprüfung im Mai ist am 09.04.2024 abgelaufen.
 
Nächste Fischerprüfung: 28./29. Oktober 2024

Grundsätzlich muss jeder, der angeln möchte, u.a. Inhaber eines Fischereischeines sein. Die Anmeldung zur Fischerprüfung erfolgt online über das entsprechende Antragsformular. Die erste Erteilung eines Fischereischeines ist davon abhängig, dass die Person eine Fischerprüfung bestanden
hat. Personen, die auf Grund einer körperlichen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnten Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet.

§ 3 der Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung)

Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Unteren Fischereibehörde vollständig ausgefüllt einzureichen.

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung wird rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Personen, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Nach Bestehen der Prüfung, wird ein Prüfungszeugnis ausgehändigt. Bei Nichtbestehen wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Prüfungstermine werden zweimal im Jahr angesetzt und zwei Monate vorher im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises bekannt gegeben.

Ausnahmegenehmigung für den Prüfungsort bei Fischerprüfungen

Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Fischerprüfung vom 26.11.1997 ist die Prüfung bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Einwohner im Rhein-Erft-Kreis haben somit bei der unteren Fischereibehörde des Rhein-Erft-Kreises (2 Termine im Jahr) die Fischerprüfung abzulegen. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn ein zwingender Grund vorliegt.

Zur Teilnahme an einer Fischerprüfung bei einer nicht zuständigen Behörde ist zur Anmeldung eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

Die Ausnahmegenehmigung ist rechtzeitig bei der zuständigen Behörde unter Angabe des Grundes für den Prüfungsortwechsel, des beabsichtigten Prüfungsortes und des beabsichtigten Prüfungstermins zu beantragen. Die Bearbeitungszeit kann bis zu 14 Tage dauern.

Die Termine für die Vorbereitung auf die Fischerprüfung können Sie auf der Homepage des Rheinischen Fischereiverbandes einsehen.

Rheinischer Fischereiverband von 1880 e.V

Wo erhalte ich einen Fischereischein?

Einen Fischereischein erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Kann ich damit angeln?

Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins und Fischereierlaubnisscheines sein, diese bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugskräften, den Dienstkräften der Ordnungsbehörde und den Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.

Der Besitz eines Fischereischeines alleine reicht für die Ausübung der Fischerei nicht aus.

Der Fischereierlaubnisschein kann beim jeweiligen Fischereiberechtigten oder Fischereipächter erworben werden. Auskunft darüber, wer Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, erhalten Sie bei der Unteren Fischereibehörde des Rhein-Erft-Kreises.

Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden:

  • Personen, die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Personen, für die für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ein Betreuer bestellt ist.

Die nichtöffentliche Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und findet vor einem dreiköpfigen Prüfungsausschuss statt.

Im theoretischen Teil werden dem Prüfling insgesamt 60 Fragen aus folgenden Sachgebieten gestellt:

  • Allgemeine Fischkunde
  • Spezielle Fischkunde
  • Gewässerkunde und Fischhege
  • Natur- und Tierschutz
  • Gerätekunde
  • Gesetzeskunde

Im praktischen Teil sind zunächst ausreichende Artenkenntnisse der hier vorkommenden Fische, Neunaugen und Krebse nachzuweisen. Hierzu werden dem Prüfling 6 von 49 Bildtafeln vorgelegt.

Weiterhin hat der Prüfling ein vom Prüfungsausschuss bestimmtes Angelgerät waidgerecht zusammenzubauen.

Hat der Prüfling den praktischen Teil der Fischerprüfung nicht bestanden, so kann dieser Teil ohne erneute Wiederholung des theoretischen Prüfungsteils zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens jedoch bei der nächsten Fischerprüfung , nachgeholt werden.

Name Typ Kosten
Prüfungsgebühr Fischerprüfung Gebuehr 50,00 EUR
Wiederholung eines nicht bestandenen Teils der Fischerprüfung Gebuehr 30,00 EUR
Ausnahmegenehmigung Gebuehr 15,00 EUR

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen