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Fischerprüfung- Zulassung zur Prüfung

Beschreibung

Die nächste Fischerprüfung für den Rhein-Erft-Kreis findet am 26.10. und 27.10.2026 statt.
 
Anmeldungen zur Fischerprüfung sind ab sofort über das Bürgerportal in den Onlinedienstleistungen möglich.
 

Information zur Zahlungsabwicklung:

Die digitale Bezahlung per PayPal oder Kreditkarte ist derzeit leider nicht möglich. Wir bitten Sie dennoch, den Antrag vollständig auszufüllen und abzuschicken. Im Anschluss erhalten Sie eine separate Zahlungsaufforderung.
 

Bitte stellen Sie sicher, dass die Überweisung vor dem Prüfungstermin nachweisbar bei uns eingegangen ist.

Grundsätzlich muss jeder, der angeln möchte, u.a. Inhaber eines Fischereischeines sein. Die Anmeldung zur Fischerprüfung ist ab sofort online über das entsprechende Antragsformular möglich.

Die Fischerprüfung wird ausschließlich in deutscher Schriftsprache abgehalten. Dolmetscher oder Übersetzungshilfen (Buch, Handy oder Vergleichbares) werden nicht zugelassen.

Zusätzliche Informationen finden Sie auf der Seite "Leitstelle für Fischereiwesen" des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen.

§ 3 der Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung)

Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Unteren Fischereibehörde vollständig ausgefüllt einzureichen.

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung wird rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Personen, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Nach Bestehen der Prüfung, wird ein Prüfungszeugnis ausgehändigt. Bei Nichtbestehen wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Prüfungstermine werden zweimal im Jahr angesetzt und zwei Monate vorher im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises bekannt gegeben.

Ausnahmegenehmigung für den Prüfungsort bei Fischerprüfungen

Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Fischerprüfung vom 26.11.1997 ist die Prüfung bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Einwohner im Rhein-Erft-Kreis haben somit bei der unteren Fischereibehörde des Rhein-Erft-Kreises (2 Termine im Jahr) die Fischerprüfung abzulegen. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn ein zwingender Grund vorliegt.

Zur Teilnahme an einer Fischerprüfung bei einer nicht zuständigen Behörde ist zur Anmeldung eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

Die Ausnahmegenehmigung ist rechtzeitig bei der zuständigen Behörde unter Angabe des Grundes für den Prüfungsortwechsel, des beabsichtigten Prüfungsortes und des beabsichtigten Prüfungstermins zu beantragen. Die Bearbeitungszeit kann bis zu 14 Tage dauern.

Die Termine für die Vorbereitung auf die Fischerprüfung können Sie auf der Homepage des Rheinischen Fischereiverbandes einsehen.

Rheinischer Fischereiverband von 1880 e.V

Wird die Fischerprüfung auch in anderen Sprachen angeboten?

Nein, die Fischerprüfung wird ausschließlich in deutscher Schriftsprache abgehalten. Dolmetscher oder Übersetzungshilfen (Buch, Handy oder Vergleichbares) werden nicht zugelassen.

Wo erhalte ich einen Fischereischein?

Einen Fischereischein erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Kann ich damit angeln?

Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins und Fischereierlaubnisscheines sein, diese bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugskräften, den Dienstkräften der Ordnungsbehörde und den Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.

Der Besitz eines Fischereischeines alleine reicht für die Ausübung der Fischerei nicht aus.

Der Fischereierlaubnisschein kann beim jeweiligen Fischereiberechtigten oder Fischereipächter erworben werden. Auskunft darüber, wer Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, erhalten Sie bei der Unteren Fischereibehörde des Rhein-Erft-Kreises.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Fischerprüfung:

Zur Fischerprüfung in Nordrhein-Westfalen können Personen zugelassen werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben (ab dem 12. Geburtstag).

Nicht zur Fischerprüfung zugelassen werden Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fischerei zu erfüllen.

Die nichtöffentliche Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und findet vor einem dreiköpfigen Prüfungsausschuss statt.

Im theoretischen Teil werden dem Prüfling insgesamt 60 Fragen aus folgenden Sachgebieten gestellt:

  • Allgemeine Fischkunde
  • Spezielle Fischkunde
  • Gewässerkunde und Fischhege
  • Natur- und Tierschutz
  • Gerätekunde
  • Gesetzeskunde

Im praktischen Teil sind zunächst ausreichende Artenkenntnisse der hier vorkommenden Fische, Neunaugen und Krebse nachzuweisen. Hierzu werden dem Prüfling 6 von 49 Bildtafeln vorgelegt.

Weiterhin hat der Prüfling ein vom Prüfungsausschuss bestimmtes Angelgerät waidgerecht zusammenzubauen.

Hat der Prüfling den praktischen Teil der Fischerprüfung nicht bestanden, so kann dieser Teil ohne erneute Wiederholung des theoretischen Prüfungsteils zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens jedoch bei der nächsten Fischerprüfung , nachgeholt werden.

Name Typ Kosten
Prüfungsgebühr Fischerprüfung Gebuehr 50,00 EUR
Wiederholung eines nicht bestandenen Teils der Fischerprüfung Gebuehr 30,00 EUR
Ausnahmegenehmigung Gebuehr 15,00 EUR

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen

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