Hebammen/ Entbindungspfleger

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Hebammen/ Entbindungspfleger

Beschreibung

Wenn Sie sich im Rhein-Erft-Kreis als freiberufliche/r oder angestellte Hebamme/Entbindungspfleger arbeiten oder im Rhein-Erft-Kreis wohnen, müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit dem Gesundheitsamt anzeigen.

Sollten Sie nicht mehr im Rhein-Erft-Kreis tätig sein oder im Rhein-Erft-Kreis wohnen, müssen diese Änderungen dem hiesigen Gesundheitsamt unaufgefordert mitgeteilt werden.

  • Hebammenberufsordnung NRW
  • Landeshebammengesetz
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW (AVerwGeBO NRW)

Für Ihre Anzeige können Sie das nebenstehende Formular ausfüllen oder ein Anschreiben per Post übersenden. Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • beglaubigte Kopie Ihrer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Hebamme" beziehungsweise "Entbindungspfleger"
  • Fotokopie des Personalausweises
  • Haftpflichtversicherung (bei freiberufliche tätigen Hebammen/Entbindungspfleger)

Fortbildungsverpflichtung

Nach § 7 Hebammenberufsordnung NRW (HebBO NRW) besteht in Nordrhein-Westfalen eine Fortbildungsverpflichtung für Hebammen und Entbindungspfleger. Dabei ist es unerheblich, ob Sie als freiberufliche/r oder angestellte/r Hebamme/Entbindungspfleger tätig sind. Innerhalb von 3 Jahren sind Sie verpflichtet, mindestens 60 geeignete Fortbildungsstunden zu absolvieren und entsprechende Teilnahmebescheinigungen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Geeignete Maßnahmen sind Fortbildungsveranstaltungen von Hebammenlehranstalten und Hebammenverbänden. Bitte achten Sie auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den einzelnen Fortbildungen (Geburten, Wochenbett, Stillen etc.). Bitte beachten Sie, dass Sie nach § 7 Abs. 1 HebBO von den geforderten 60 Fortbildungsstunden 20 Stunden auf dem Gebiet der Notfallmanagements abzuleisten sind. 

Name Typ Kosten Beschreibung
Niederlassung Gebuehr 25,00 EUR Nach Tarifstelle 10.3.8 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung

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Zuständige Einrichtungen