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Hebammen/ Entbindungspfleger
Beschreibung
- Hebammenberufsordnung NRW
- Landeshebammengesetz
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW (AVerwGeBO NRW)
Fortbildungsverpflichtung
Nach § 7 Hebammenberufsordnung NRW (HebBO NRW) besteht in Nordrhein-Westfalen eine Fortbildungsverpflichtung für Hebammen und Entbindungspfleger. Dabei ist es unerheblich, ob Sie als freiberufliche/r oder angestellte/r Hebamme/Entbindungspfleger tätig sind. Innerhalb von 3 Jahren sind Sie verpflichtet, mindestens 60 geeignete Fortbildungsstunden zu absolvieren und entsprechende Teilnahmebescheinigungen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Geeignete Maßnahmen sind Fortbildungsveranstaltungen von Hebammenlehranstalten und Hebammenverbänden. Bitte achten Sie auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den einzelnen Fortbildungen (Geburten, Wochenbett, Stillen etc.). Bitte beachten Sie, dass Sie nach § 7 Abs. 1 HebBO von den geforderten 60 Fortbildungsstunden 20 Stunden auf dem Gebiet der Notfallmanagements abzuleisten sind.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Gesundheitsamt
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Gesundheitsaufsicht und -verwaltung
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-15394 - E-Mail:
info@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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