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Schonzeitaufhebungen

Beschreibung

Wildtiere dürfen nur innerhalb der Jagdzeiten bejagt werden. Eine Ausnahme, auch Schonzeitaufhebung genannt, ist allerdings möglich.

  • Antragsvordruck für die entsprechende Wildart
  • Wenn die Wildart nicht aufgeführt ist, stellen Sie bitte einen formlosen schriftlichen Antrag mit Begründung.

Die Schonzeitaufhebung wird befristet erteilt.

Eine zeitnahe Bearbeitung ist nur möglich, wenn das passende Formular vollständig und leserlich ausgefüllt wird beziehungsweise alle nötigen Angaben vorhanden sind.

Die Untere Jagdbehörde kann die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke aufheben.

Mögliche Gründe hierfür sind beispielsweise

  • Wildseuchenbekämpfung
  • Landeskultur
  • Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes
  • Vermeidung von übermäßigen Wildschäden
  • wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke
  • Störung des biologischen Gleichgewichts
  • Wildhege

Die untere Jagdbehörde prüft in jedem Einzelfall, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schonzeitaufhebung gegeben sind - insbesondere, ob die Schonzeitaufhebung erforderlich ist und es keine anderen geeigneten Maßnahmen gibt. Hierzu sind in der Regel auch Stellungnahmen vom Kreisjagdberater, der Landwirtschaftskammer, der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und gegebenenfalls der Unteren Naturschutzbehörde notwendig.

Grundsätzlich Vorrang vor einer Schonzeitaufhebung hat

  • intensive Jagdausübung während der jeweiligen Jagdzeit,
  • intelligente, flexible Nutzung von Vergrämungsmaßnahmen.

Eine Schonzeitaufhebung können Sie beantragen, wenn Sie

  • jagdausübungsberechtigt oder
  • beispielsweise von einem Wildschaden betroffener Landwirt sind
Name Typ Kosten Beschreibung
Schonzeitaufhebungen $kosten.typ 60,00 EUR Die Gebühr ist auch bei einer Ablehnung der Schonzeitaufhebung fällig.