Besuchseinladung beantragen

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Besuchseinladung beantragen

Beschreibung

Staatsangehörige aus bestimmten Staaten brauchen für ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ein Visum. Dieses ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) zu beantragen. Zur Erlangung des Visums kann durch einen Gastgeber im Bundesgebiet eine sog. Verpflichtungserklärung abgegeben werden.

  • § 68 AufenthG und §§ 66 und 67 AufenthG
  • Vollständig ausgefüllter Antrag (s. Downloads)
  • Unterschriebenes Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung sowie die Erklärung zur Speicherung und Nutzung der Antragsdaten im VIS (s. Downloads)
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass; mindestens noch sechs Monate gültig)

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:

  • Aktuelle Einkommensnachweise aller Haushaltsangehörigen z.B.
    • Gehaltsnachweise der letzten drei Monate
    • Aktuelle(r) Rentenbescheid(e)
    • Arbeitslosengeldbescheid
    • Kindergeldbescheid ab dem 18. Lebensjahr
    • Elterngeldbescheid
    • Bei selbstständigen und freiberuflich tätigen Personen ist eine Bescheinigung eines Steuerberaters im Original über das voraussichtliche Nettoeinkommen der letzten sechs Monate erforderlich
    • Nachweise über Belastungen bei Hauseigentum, Nebenkosten, Kreditverpflichtungen, Versicherungen, Unterhaltsverpflichtungen
    • ACHTUNG! Besonderheit Schufa-Bonitätsauskunft
      • In Einzelfällen ist es möglich, dass zur Prüfung der Bonität die Vorlage einer Schufa-Bonitätsauskunft erforderlich ist. Das Erfordernis kann im Vorfeld nicht festgestellt werden, sondern ergibt sich erst bei ihrer persönlichen Vorsprache. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass in diesem Fall eine weitere Vorsprache erforderlich ist.

Zum Nachweis über ausreichend Wohnraum:

  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug oder Grundsteuerbescheid i.V.m. dem Grundbesitzabgabenbescheid)

Sonstiges:

  • Angaben zu den Personalien des Gastes (Vorname, Name, Geburtsdatum- und Ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift im Heimatland). Hilfreich aber nicht unbedingt erforderlich ist auch die Nummer des Reiseausweises des Gastes.
  • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Nach dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen wird eine Eingangsbestätigung mit dem gegenwärtigen Bearbeitungszeitraum per Mail versendet. Die Verpflichtungserklärung kann nicht sofort ausgestellt werden.

Was muss bei Einladung eines Geschäftspartners berücksichtigt werden?

Wenn Firmen Geschäftspartner einladen, muss der Geschäftsführer vorbeikommen oder jemanden bevollmächtigen.

Muss die Firma im Rhein-Erft-Kreis liegen?

Die Firma muss sich im Rhein-Erft-Kreis befinden. Zudem muss der Wohnraumnachweis (meistens Hotelzimmer) auch im Rhein-Erft-Kreis sein.

Muss die einladende Firma für die Kosten des eingeladenen Geschäftspartners aufkommen?

Nein, der Gast muss in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung selbst nachweisen, das er für sich selbst aufkommen kann und muss dementsprechend dort Gehaltsabrechnungen usw. nachweisen.

Welche Unterlagen müssen für die Einladung eines Geschäftspartners eingereicht werden?

    • Gewerbeanmeldung,

    • gültiger Ausweis,

    • Angaben zu den Personalien des Gastes

 

weiterführende Links

 

  • Sofern Sie Ihren Wohnsitz in Bergheim oder Kerpen haben, beachten Sie bitte, dass für die Ausstellung der Verpflichtungserklärung die Ausländerbehörde der jeweiligen Stadtverwaltung zuständig ist.

  • Mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung verpflichtet sich der/ die "Einlader/-in", die Kosten für den Lebensunterhalt der Besucherin/ des Besuchers zu tragen, d.h., dass durch den Gastgeber sämtliche öffentlichen Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, zu erstatten sind (§68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). 

  • Die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers muss amtlich beglaubigt werden. Eine persönliche Vorsprache ist deshalb erforderlich. Das Original der Verpflichtungserklärung wird Ihnen ausgehändigt. 

  • Der ausländische Gast muss bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) eine Reisekrankenversicherung nachweisen. Diese kann im Ausland oder von Ihnen als Verpflichtungsgeber im Bundesgebiet abgeschlossen werden.

  • Das Schengen-Visum für Besucher wird für maximal 90 Tage erteilt. Die Besucherin/ der Besucher muss das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise für den Zeitraum beantragen, den sie/ er tatsächlich in Deutschland verbringen möchte. Bitte weisen Sie Ihren Gast darauf hin, dass eine Verlängerung des Visums in Deutschland nur noch in Ausnahmefällen möglich ist (z.B. höhere Gewalt bei Naturkatastrophen).

  • Bei Besuchsaufenthalten oder Geschäftsreise bis zu drei Monaten entscheiden die deutschen Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit über die Erteilung eines Visums. Eine Beteiligung der Ausländerbehörde erfolgt nicht. 

  • Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumserteilung sollen grundsätzlich nicht mehr als sechs Monate liegen. 

  • Die Verpflichtungserklärung kann auch ausgestellt werden, wenn der/die sich Verpflichtende ("Einladende") seine/ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachweist/glaubhaft macht. Für diesen Fall muss die eingeladene(n) Person(en) gegenüber der deutschen Auslandsvertretung selbst nachweisen, dass sie selbst über entsprechende finanzielle Mittel verfügt/verfügen (z. B. Bargeld, Reiseschecks, Kreditkarte). Die Ausländerbehörde beglaubigt in diesem Falle nur die Unterschrift des Gastgebers.

Die Verpflichtungserklärung kann nur durch eine Person abgegeben werden, die über ausreichendes und eigenes Einkommen verfügt. Zur Feststellung des ausreichenden Einkommens, werden die Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II zu Grunde gelegt.

Sofern das Einkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin/ des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners zur Bonitätsprüfung herangezogen werden muss, müssen beide Personen persönlich vorsprechen.

Sind die Namen der Ehepartnerin/des Ehepartners bzw. der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin/ des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners unterschiedlich, ist eine Heiratsurkunde oder eine Bescheinigung über die eingetragene Lebenspartnerschaft vorzulegen.

Der Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung (Besuchseinladung) kann per Mail eingereicht werden.
Nach dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen wird eine Eingangsbestätigung mit dem gegenwärtigen Bearbeitungszeitraum per Mail versendet.
Lediglich die Verpflichtungserklärung muss bei Abholung seitens des Verpflichtenden vor Ort unterschrieben werden.
Die Terminvergabe hierzu erfolgt durch die Servicestelle und wird im Austausch mit dem Verpflichtenden vorgenommen.

Name Typ Kosten
Besuchseinladung Gebuehr 29,00 EUR