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Bußgeld
Beschreibung
Zur Sicherung des öffentlichen Straßenverkehrs werden von der Polizei und der Kreisordnungsbehörde Geschwindigkeitsüberwachungen durchgeführt.
Die Bußgeldstelle ahndet Fehlverhalten (Ordnungswidrigkeiten) aus straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen von Verwarn- und Bußgeldverfahren.
Was, wenn der Bescheid nicht akzeptiert wird?
In diesen Fällen kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheides schriftlich per Post oder per E-Mail als Anhang (Unterschrift erforderlich) Einspruch eingelegt werden. Sollte der Einspruch nicht rechtzeitig eingehen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Nur in begründeten Einzelfällen kann ein nach dieser Frist eingegangener Einspruch von der Behörde anerkannt werden.
Was passiert, wenn nicht gezahlt wird?
Wenn nicht bezahlt und auch kein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt wird, wird ein Mahnverfahren bis zur Erzwingungshaft eingeleitet. Dies ist mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Bei Überweisung des Bußgeldes ist unbedingt das Akten- oder Kassenzeichen anzugeben.
Die Bankverbindung lautet:
Kreissparkasse Köln
BIC: COKSDE33
IBAN: DE89370502990142020003
Einspruch:
möglich innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheides schriftlich per Post oder per E-Mail als Anhang (Unterschrift erforderlich).
Wenn der Bescheid akzeptiert wird, ist der festgesetzte Gesamtbetrag spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides auf das angegebene Konto einzuzahlen.
Bei einem Verwarngeld werden keine Gebühren erhoben. Im Falle eines Bußgeldbescheides werden 5% des festgesetzten Bußgeldes, mindestens jedoch 25 €, als Gebühr erhoben. Zusätzlich werden Auslagen in Höhe von z.Z. 3,50 € geltend gemacht.
Zuständige Einrichtungen
- Ordnungsamt Verkehrsordnungswidrigkeiten
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-0 - Fax:
02271 83-23210 - E-Mail:
bussgeldstelle@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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