Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TSchG)

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TSchG)

Beschreibung

Nach § 11 TSchG sind bestimmte Tätigkeiten erlaubnispflichtig. Es handelt sich um 14 verschiedene Tätigkeiten gemäß Auflistung  in § 11 TschG. Die Erteilung der Erlaubnis muss vor Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Veterinäramt mit dem Antragsformular beantragt werden. Weitere Hinweise, insbesondere zu den erforderlichen Angaben und Nachweisen hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen sind in dem Merkblatt für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TSchG  enthalten.

§ 11 Tierschutzgesetz

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TSchG nebst erforderlicher Anlagen im Einzelfall.

Die amtlichen Tierärzte des Rhein-Erft-Kreises entscheiden auf der Grundlage des Antrages und weiter zu treffenden Prüfungen und Feststellungen über die Erteilung/Nichterteilung der Erlaubnis.

Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.

 

Eine Vorsprache bei dem/der jeweils zuständigen amtlichen Tierarzt/Tierärztin ist nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Die Erteilung der Erlaubnis ist grundsätzlich gebührenpflichtig.

Die Höhe der Gebühr ist in Abhängigkeit von der im Einzelfall konkret beantragten Erlaubnis, dem Wert für den Antragsteller sowie dem mit der Erlaubniserteilung verbundenen Verwaltungsaufwand festzusetzen (50 € bis 10.000 €)