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Fahrten mit ungesiegelten Kennzeichen

Beschreibung

Sie wollen mit einem gebraucht gekauften Fahrzeug, welches abgemeldet ist, zur Zulassungsstelle oder zur Hauptuntersuchung fahren.

  • § 10 Absatz 4 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

Nach den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung eines Fahrzeugs stehen, mit ungestempelten, also entsiegelten oder noch nicht gesiegelten Kennzeichen, unter bestimmten Bedingungen zulässig:

Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere

  • zur Abstempelung der von der Zulassungsstelle zugeteilten Kennzeichen
  • zur Rückfahrt nach Entfernung des Stempels (Außerbetriebsetzung)
  • zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung.

Nach der Abmeldung des Kfzs sind Rückfahrten bundesweit möglich.

Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen! Die Fahrzeugpapiere sind mitzuführen.

Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein. Bei Fahrten im Vorfeld einer Neuzulassung oder einer Wiederzulassung muss hierzu entweder eine Versicherungsbestätigungs-Nummer (VB-Nummer) zugeteilt sein oder eine vollständig ausgefüllte Versicherungsbestätigung, auch als Doppelkarte oder Deckungskarte bekannt, mitgeführt werden, auf der der vorgedruckte Zusatz: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 10 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung" nicht gestrichen sein darf.

Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nicht für den Fall gilt, dass das amtliche Kennzeichen am gleichen Tag für ein anderes Fahrzeug übernommen wird.

Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum wird ein Kurzzeitkennzeichen oder ein "Rotes Kennzeichen" des Fahrzeughändlers oder der Werkstatt benötigt. Dazu zählen auch Fahrten zur Werkstatt, um dort eine Reparatur durchführen zu lassen. Ebenfalls gilt dies für Probefahrten, zum Beispiel bei einem beabsichtigten Fahrzeugkauf.

Es ist keine Vorsprache erforderlich.

Zuständige Einrichtungen