Registrierung der Berufsbetreuer

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Registrierung der Berufsbetreuer

Beschreibung

Mit der Einführung des BtOG dürfen ab dem 01.01.2023 nur noch die Personen als Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als berufliche Betreuerinnen und Betreuer registriert sind (§ 19 Abs. 2 BtOG). 

  • BtOG
  • BtRegV
  • Vorlage eines Führungszeugnisses nach §30 Abs. 5 BZRG bei Antragstellung nicht älter als drei Monate, zu beantragen bei Ihrer Stadtverwaltung
  • Vorlage einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882 b ZPO bei Antragstellung nicht älter als drei Monate, zu beantragen unter www. Vollstreckungsportal.de
  • Selbsterklärungen zu Insolvenz-, Ermittlungs- und Strafverfahren und Berufsverbot
  • Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt,
    zurückgenommen oder widerrufen wurde
  • Ein Betreuer muss persönlich geeignet und zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn der Betreuer
  1. hinsichtlich der Tätigkeit als beruflicher Betreuer einem Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuchs oder einem vorläufigen Berufsverbot nach § 132a der Strafprozessordnung unterliegt,
  2. in den letzten drei Jahren vor Stellung des Registrierungsantrags wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung einer Betreuung relevanten Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist sowie wenn
  3. in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung eine Registrierung nach § 27 BTOG widerrufen worden ist oder
  4. dessen Vermögensverhältnisse ungeordnet sind, was in der Regel der Fall ist, wenn über das Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder diese in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen sind.
  • geeignete Nachweise über die erforderliche Sachkunde.
  • Mitteilung über den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung gem. § 23 Abs.1 Nr.3. Bestandsbetreuer legen den Nachweis mit dem Antrag auf Registrierung vor. Neubetreuer legen den Nachweis erst vor, wenn die übrigen Registrierungsvoraussetzungen vorliegen.
  • Liste der Aktenzeichen und Betreuungsgerichte bei Bestandsbetreuern
  • Volljährigkeit
  • Der Sitz oder Wohnsitz liegt im Zuständigkeitsbereich der Betreuungsbehörde des Rhein-Erft-Kreises

Bitte stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stammbehörde. Stammbehörde ist die Betreuungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers bzw. der beruflichen Betreuerin befindet oder errichtet werden soll. Alternativ gilt § 2 Abs. 4 BtOG: „Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers.“ Die Betreuungsbehörde des Rhein-Erft-Kreises ist zuständig für die Registrierung der Betreuerinnen und Betreuer, die ihren Sitz (bzw. Wohnsitz) in den Städten Bedburg, Brühl, Elsdorf, Erftstadt, Frechen, Hürth, Pulheim oder Wesseling haben bzw. begründen möchten. 

Name Typ Kosten
Registrierung $kosten.typ 200,00 EUR

Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Keine Gebühren sind zu erheben bei der Neuregistrierung nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, der Registrierung von Bestandsbetreuern sowie der endgültigen Registrierung von Neubetreuern, die zunächst vorläufig und gebührenpflichtig registriert wurden.

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen