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Führerschein zur Fahrgastbeförderung
Beschreibung
Wer gewerblich ein Taxi, Mietwagen, Krankenkraftwagen, Personenkraftwagen im Linienverkehr/gebündelten Bedarfsverkehr oder für Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen fährt, benötigt eine gesonderte Fahrerlaubnis.
- § 48 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), Anlage 8
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (FrStllgV)
- Vorsprache nur mit Termin möglich
- Personalausweis/Pass (Mindestalter 21 Jahre, für Krankenkraftwagen 19 Jahre)
- Nachweis des EU-Kartenführerscheins (Klasse B mind. 2 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre, für Krankenkraftwagen: 1 Jahr)
- (Polizeiliches) Führungszeugnis (Belegart 0, d.h. das Behördenzeugnis nicht mitbringen, sondern bei der Stadtverwaltung zur direkten Übersendung beantragen; nicht länger als 3 Monate gültig)
- Augenärztliches Zeugnis (gem. Anlage 6 Nr. 2.1 FeV 2 Jahre gültig)
- Ärztliche Eignungs- und Leistungsuntersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 + 2 FeV (1 Jahr gültig)
- Bei Erstbeantragung oder Verlängerung ab dem 50. Lebensjahr (Bus) oder 60. Lebensjahr (Taxi): Leistungstest
- für Krankenkraftwagen, bei Ersterteilung: Erste Hilfe Nachweis o.a. Bescheinigung gem. § 19 FeV
Kann schon am Tag der Beantragung des Führungszeugnisses auch die Verlängerung des Personenbeförderungsscheins beantragt werden?
Das Führungszeugnis wird bei Ihrer Stadtverwaltung beantragt, welches direkt der Führerscheinstelle zugesandt wird (Behördenführungszeugnis). Das Bürgeramt der Stadtverwaltung stellt eine Bescheinigung aus, welches Führungszeugnis beantragt wurde. Diese Bescheinigung kann mit zur Führerscheinstelle gebracht werden, so dass der Antrag auf Verlängerung des Personenbeförderungsscheins bereits gestellt werden kann, bevor das Zeugnis bei der Führerscheinstelle eingeht. Allerdings kann der Schein erst ausgehändigt werden, wenn die Prüfung abgeschlossen ist und das Führungszeugnis vorliegt, so dass ein neuer Termin zur Abholung vereinbart werden muss.
Gibt es ein Mindestalter?
Bei erstmaliger Erteilung beträgt das Mindestalter 21 Jahre (bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen 19 Jahre).
Wie lange muss man bereits im Besitz der Führerscheinklasse B sein?
Der Antragsteller muss gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 5 FeV nachweisen können, dass er die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens zwei Jahren besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat. Bei einer Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen muss man seit mindestens einem Jahr im Besitz der Klasse B sein.
Kann der Personenbeförderungsschein bei Vollständigkeit der Unterlagen immer sofort ausgehändigt werden?
Grundsätzlich ja, siehe oben Fristen / zeitlicher Ablauf.
Per Erlass wird seit dem 08.07.2021 für den Taxischein auf eine Ortskenntnisprüfung verzichtet. Der Taxischein ist daher auch nicht mehr auf das Gebiet der ehemaligen Ortskenntnisprüfung beschränkt.
Der Antrag kann nur in der Führerscheinstelle des Rhein-Erft-Kreises in Bergheim beantragt werden.
Das polizeiliche Führungszeugnis hingegen kann nur in Ihrem Bürgerbüro der Stadtverwaltung gestellt werden, und sollte ca. 3 Wochen vor Ihrer Vorsprache in der Führerscheinstelle veranlasst worden sein.
Es wird empfohlen, vorab das Führungszeugnis (Belegart 0) beim Bürgeramt seiner Stadtverwaltung zu beantragen.
Sie können gleichzeitig per E-Mail unter fuehrerscheinstelle@rhein-erft-kreis.de um Bestätigung bei Eingang des Führungszeugnisses bitten.
Denn nach Vorlage der kompletten Unterlagen wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in der Regel sofort ausgehändigt.
Da seitens der Führerscheinstelle ein Auszug aus dem Fahreignungsregister eingeholt werden muss, ist bei Eintragungen von Punkten, welche nicht online übermittelt werden, oder bei Eintragungen im polizeilichen Führungszeugnis ein nochmaliges Vorsprechen zur Aushändigung des Personenbeförderungsscheines erforderlich.
Gleichzeitig könnte eine terminlich vereinbarte Fachkundeprüfung (Ersterteilung Taxi) abgelegt werden, die derzeit aber noch nicht gesetzlich geregelt ist.
Bei Ersterteilung des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung:
- 43,90 € (ggf. zzgl. späterer Fachkundeprüfung 45,00 €).
Bei Verlängerung des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung:
- 38,00 €
Bei Ersatz des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (Verlust, Diebstahl):
- 35,00 €
Änderungen / Ergänzungen auf dem Fahrgastbeförderungsschein:
- 7,00 €
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Straßenverkehrsamt Fahr- und Beförderungserlaubnisse
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-43630 - Fax:
02271 83-33622 - E-Mail:
fuehrerscheinstelle@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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