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Dienstleistungsinformationen
Bezeichnung
Vollstreckung des FahrverbotesBeschreibung
Wurde mit einem Bußgeldbescheid ein Fahrverbot angeordnet, muss der Führerschein für die in dem Bescheid angegebene Zeit (1-3 Monate) bei der Kreisverwaltung abgegeben werden.
- Bußgeldbescheid
- Führerschein
- ggf. Vollmacht mit Personalausweisen
Der Führerschein ist sofort mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder, bei Gewährung der Viermonatsfrist, innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft abzugeben.
Der Führerschein kann nach Ablauf des Fahrverbotes abgeholt oder auf Wunsch zugesandt werden.
Wurde dem Betroffenen die Viermonats-Frist eingeräumt, so muss der Führerschein innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft bei der anordnenden Behörde eingehen. Anderenfalls ist der Führerschein mit Rechtskraft des Bescheides abzugeben.
Kann ich als Einwohner/-in des Rhein-Erft-Kreises ein Fahrverbot, das durch Bußgeldbescheid einer anderen Behörde verfügt wurde, bei der Bußgeldstelle des Rhein-Erft-Kreises ableisten?
Ja, das ist möglich. In diesen Fällen ist neben dem Führerschein der dem Fahrverbot zugrunde liegende Bußgeldbescheid vorzulegen.
Eine Übersendung des Führerscheins auf dem Postweg ist möglich. Das Fahrverbot gilt ab Eingang des Führerscheins in der Bußgeldstelle.
Der Führerschein kann nach Ablauf der Frist auf Wunsch auch auf dem Postwege (nur mit einfachem Brief) zurückgesandt werden.
Zuständige Einrichtung
- Ordnungsamt Verkehrsordnungswidrigkeiten
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-0 - Fax:
02271 83-23210 - E-Mail:
ordnungsamt@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-13214
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E-Mail: anja.baran@rhein-erft-kreis.de
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-13367
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-13358
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