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Visumsverfahren bei Familiennachzug
Beschreibung
Wollen ausländische Ehegatten oder Kinder im Familiennachzug zu hier lebenden ausländischen oder deutschen Staatsangehörigen in das Bundesgebiet einreisen, so müssen diese vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Aufenthaltstitel in Form des Visums für diesen Zweck beantragen. Im Rahmen dieses Visumsverfahrens sind bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung des Heimatlandes oder bei der am Verfahren beteiligten Ausländerbehörde Nachweise und Unterlagen des im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen im Original (wenn möglich bitte auch in Kopie) vorzulegen.
- §§ 27 bis 36 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)
Wohnraum
- Nachweis eines ausreichenden Wohnraumes für alle Personen, die im Haushalt leben bzw. leben sollen durch einen Mietvertrag bzw. Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl des Wohnraumes
- Nachweis der Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung
- bei Mietwohnungen Höhe der monatlichen Warmmiete (aktuelle Bestätigung des Vermieters bzw. aktueller Kontoauszug)
- bei Eigentumswohnungen Höhe der monatlichen Belastungen (Zins + Tilgung aus Kreditverträgen sowie Höhe des Hausgeldes)
Lebensunterhalt
- Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes der gesamten Familie
- bei Arbeitnehmern: Einkommensnachweise (Gehalts-, Lohnnachweise der letzten drei Monate), aktuelle Arbeitgeberbestätigung (Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses), Arbeitsvertrag
- bei Selbstständigen/Freiberuflichen: Gewinn nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid sowie aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters), Krankenversicherungsnachweis, Gewerbeanmeldung
Zusätzlich zu den vorgenannten Voraussetzungen müssen beim Familiennachzug zu im Bundesgebiet lebenden ausländischen Staatsangehörigen folgende Nachweise und Unterlagen im Original (wenn möglich bitte auch in Kopie) vorgelegt werden. Hierbei ist zwischen dem Ehegattennachzug und dem Kindernachzug zu unterscheiden.
Ehegattennachzug
- Heiratsurkunde Original oder Ausfertigung (ggf. mit Legalisationsvermerk) sowie beglaubigte deutsche Übersetzung (sofern es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt)
- ggf. Scheidungsurteil der früheren Ehe mit beglaubigter deutscher Übersetzung
- Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse durch ein entsprechendes Zertifikat des Goetheinstitutes
Kindernachzug
- Geburtsurkunde Original bzw. Ausfertigung sowie beglaubigte deutsche Übersetzung (sofern es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt)
- ggf. Sorgerechtsentscheidung mit beglaubigter deutscher Übersetzung
Nach der Einreise
Nach Erteilung des Visums durch die deutsche Auslandsvertretung müssen die nachgezogenen Familienangehörigen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerbehörde stellen.
Im Rahmen dieses Visumsverfahrens sind bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung des Heimatlandes oder bei der am Verfahren beteiligten Ausländerbehörde Nachweise und Unterlagen des im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen im Original (wenn möglich bitte auch in Kopie) vorzulegen.
Bei beabsichtigten Zuzug zu einem deutschen Familienangehörigen kann auf den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes verzichtet werden.
Die alleinige Entscheidungsbefugnis im Visaverfahren liegt bei der antragsentgegennehmenden deutschen Auslandsvertretungen. Nachfragen zum Verfahrensstand sind daher nach dort zu richten. Die Ausländerbehörde erteilt keine Auskunft zum Verfahrensstand. Sie ist lediglich Gesprächspartner, soweit dies im Beteiligungsverfahren notwendig ist um die Voraussetzungen im Zuzugsverfahren auf "deutscher Seite" zu prüfen.
Aus organisatorischen Gründen muss vorab ein Termin vereinbart werden. Dies kann über folgende Adresse erfolgen: abh@rhein-erft-kreis.de
Vorsprachen ohne Termin können nicht berücksichtigt werden.
Die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnsitznahme in Deutschland fällt, wird in einem internen Verfahren beteiligt.
Nach Beantragung des Visums zur Familienzusammenführung im Ausland dauert die Bearbeitung Ihres Anliegens aufgrund des erhöhten Arbeitsaufkommens in der Regel 2-3 Monate. Sehen Sie bitte in der Zwischenzeit von Sachstandsanfragen ab. In dringenden Fällen können Sie die zuständigen Sachbearbeiterinnen unter der E-Mailadresse visa@rhein-erft-kreis.de erreichen. Sofern Unterlagen zur Bearbeitung fehlen, werden Sie unaufgefordert kontaktiert.
Name | Typ | Kosten |
---|---|---|
Gebühr | $kosten.typ | 60,00 EUR |
Zuständige Einrichtungen
- Ordnungsamt Ausländerwesen
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-0 - E-Mail:
abh@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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