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Anerkennung der Förderfähigkeit von voll- und teilstationären Betreuungseinrichtungen

Beschreibung

Der Rhein-Erft-Kreis als örtlicher Sozialhilfeträger ist zuständig für die Anerkennung der Förderfähigkeit von voll- und teilstationären Betreuungseinrichtungen nach der Verordnung zur Durchführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG-DVO NRW). Diese Einrichtungen haben einen Anspruch auf Anerkennung der Förderfähigkeit und somit auf indirekte Förderung durch Pflegewohngeld bzw. Aufwendungszuschuss bei Kurzzeit-, Verhinderungs- und Tagespflege, wenn sie über gesetzlich definierte bauliche Ausstattungen verfügen.

Diesem Anerkennungsverfahren soll bereits in der Planungsphase ein Abstimmungsverfahren über die geplante Neu- oder Umbaumaßnahme vorausgehen.

  • Formloser Antrag mit Beschreibung des Bauvorhabens
  • Baupläne
  • Nettogrundflächenberechnung
  • Pflegekonzept

Nach Eingang und Sichtung der Planungs- und konzeptionellen Unterlagen wird ein persönliches Abstimmungsgespräch mit allen Beteiligten (Betreiber, Architekt, Investor, Wohn- und Betreuungsaufsicht, ggf. Landschaftsverband Rheinland) anberaumt.

Beim Umbau bestehender Einrichtungen können Planungsbesonderheiten auch direkt vor Ort besprochen werden. Bei Bedarf werden auch mehrere Abstimmungsgespräche geführt.

Name Typ Kosten
Anerkennung der Förderfähigkeit von voll- und teilstationären Betreuungseinrichtungen $kosten.typ kostenfrei

Zuständige Einrichtungen