Wartungsarbeiten

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Baustelle einrichten

Beschreibung

Baumaßnahmen, die sich auf die Straße (Fahrbahn, Gehweg, Parkstreifen) auswirken, sind durch Verkehrszeichen abzusichern.

Wenn durch Bauarbeiten oder anderweitige Nutzungen Straßen und Nebenanlagen, wie z.B. Gehwege und Parkplätze, in Anspruch genommen werden müssen, sind diese Bereiche durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusichern. Bei größeren Maßnahmen ist unter Umständen auch die Verkehrsführung anzupassen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Baumaßnahmen in, auf oder neben der Straße handelt.

Formloser Antrag mit folgenden Antragsinhalten:

  • Art des Vorhabens
  • Beschreibung der Örtlichkeit (ggf. Skizze)
  • Zeitraum der Maßnahme (ggf. mit Uhrzeit)
  • Antragsteller mit Name und Anschrift
  • Verantwortlicher für die Verkehrsicherung mit vollständigem Namen und Telefonnummer
  • Telefonnummer oder E-Mail für Rückfragen

Der Antragsteller (Bauunternehmen, Privatperson) muss ca. 2 Wochen vor Arbeitsbeginn die verkehrsrechtliche Anordnung mit einem formlosen Antrag beantragen.

Ansprechpartner der kreisangehörigen Städte:
 

  • Stadt Bedburg
    Herr Heinrichs
    Tel.: 02272/402-615
    g.heinrichs@bedburg.de

  • Stadt Bergheim
    Tel.: 02271/89-0
    verkehr@bergheim.de

  • Stadt Brühl
    Tel.: 02232/79-0
    verkehr@bruehl.de

  • Stadt Elsdorf
    Tel.: 02274/709-0
    strassenverkehrsbehoerde@elsdorf.de

  • Stadt Erftstadt
    Tel.: 02235/409-0
    strassen@erftstadt.de

  • Stadt Frechen
    Tel.: 02234/501-0
    verkehr@stadt-frechen.de

  • Stadt Hürth 
    Tel.: 02233/53-0
    ordnungsamt@huerth.de

  • Stadt Kerpen
    Tel.: 02237/58-0
    ordnungsamt@stadt-kerpen.de

  • Stadt Pulheim
    Herr Freimuth
    Tel.: 02238/808-680
    tiefbauamt@pulheim.de

  • Stadt Wesseling
    Herr Feuersänger
    Tel.: 02236/701-1224
    tfeuersaenger@wesselings.de
Name Typ Kosten Beschreibung
Verkehrsrechtliche Genehmigung $kosten.typ zwischen 30,00 und 300,00 EUR Preis abhängig von Umfang und Ortstermin

Die für die Verkehrssicherung benannte Person muss eigenverantwortlich die angeordneten Verkehrssicherungsmaßnahmen umsetzen.

Zuständige Einrichtungen