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Dienstleistungsinformationen
Bezeichnung
Umtausch eines ausländischen EU-Führerscheins oder EWR-FührerscheinsBeschreibung
Umschreibung einer innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erworbenen Fahrerlaubnis.
§§ 7, 28, 30 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Vorsprache nur mit Termin möglich
- Personalausweis, Pass, elektronischer Aufenthaltstitel, ggf. Aufenthaltsgestattung, Duldung
- EU-Kartenführerschein oder EU-Papier-Führerschein mit Karteikarte der ausstellenden Behörde und sämtliche weitere Führerscheine
- ein biometrisches Lichtbild gem. § 5 PassV
- siehe ggf. Verlängerung der Fahrerlaubnis (Lkw, Bus)
Ihre Fahrerlaubnis wird erst umgeschrieben, wenn Sie Ihren Wohnsitz bereits 6 Monate in Deutschland haben.
Sie können Ihren Antrag aber sofort stellen, um die Fahrberechtigung prüfen zu lassen.
Nach Prüfung der Fahrberechtigung wird ersatzweise ein vorläufiger Führerschein ausgestellt, der befristet für 3 Monate nur in Deutschland gültig ist. Der deutsche Karten-Führerschein wird ca. 2 Wochen später direkt durch die Bundesdruckerei zugestellt.
Der Umtausch des Führerscheins kann auch erst durch einen weiteren Besuch in der Führerscheinstelle erfolgen.
Darf ich mit meinem ausländischen EU-Führerschein in Deutschland ein Fahrzeug führen?
Grundsätzlich ja, wenn die Fahrerlaubnis im ausstellenden EU-Land gültig ist, es sich nicht um einen Lernführerschein oder anderen vorläufigen Führerschein handelt, zum Zeitpunkt der Ausstellung keine inländische Entscheidung entgegenstand und die EU-Fahrerlaubnis nicht aufgrund eines Drittstaates prüfungsfrei umgeschrieben wurde (§ 28 Abs. 4 FeV).
Lkw- und Busklassen sind entsprechend deutscher Vorschriften befristet, obwohl im ausländischen Führerschein ggf. spätere Gültigkeitsfristen stehen (§ 28 Abs. 3 FeV).
Die Beantragung ist nur in der Führerscheinstelle des Rhein-Erft-Kreises möglich.
Ein Umtausch ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins möglich.
Der Umtausch ist freiwillig, sofern keine gesetzliche Verlängerung von Lkw- oder Busklassen erforderlich ist oder die Gültigkeit des Führerscheins abläuft.
Sollte der Führerschein innerhalb von 2 Jahren erteilt worden sein, unterliegen Sie dem deutschen Probezeitsystem (§ 2a StVG).
50,39 €, einschließlich vorläufigem Führerschein und Direktversand der Karte
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtung
- Straßenverkehrsamt Fahr- und Beförderungserlaubnis
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-43631 - Fax:
02271 83-33622 - E-Mail:
fuehrerscheinstelle@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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