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Überwachung der Einhaltung von Halterpflichten

Beschreibung

Überwachung der Einhaltung von Halterpflichten

Jeder Halter eines Kraftfahrzeuges ist verpflichtet,

  • für ein Bestehen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu sorgen
  • die KFZ-Steuer zu bezahlen
  • Hauptuntersuchung (inkl. Abgasuntersuchung) regelmäßig durchführen zu lassen und dafür zu sorgen, dass die Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und –brief) stets den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,
  • eine Veräußerung der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
  • ein gekauftes und noch zugelassenes Fahrzeug unverzüglich umzuschreiben oder außer Betrieb zu setzen.

Kommen Fahrzeughalter einer dieser Verpflichtungen nicht nach, so ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, Maßnahmen einzuleiten. Dazu zählt als letzte Maßnahme auch die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges.

  • Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Pflichtversicherungsgesetz (PFlVG)
  • Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
  • Beitreibungserleichterungsgesetz (BEG NRW)

Für die Außerbetriebsetzung bzw. die Wiederinbetriebnahme eines Fahrzeugs nach Zwangsstilllegung sind vorzulegen:

  • Kennzeichenschild/er
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief); kann nachgereicht werden

Bei erloschenem Versicherungsschutz:

  • Nachweis über neuen Versicherungsschutz

Bei Nichtzahlung der Kfz-Steuer:

  • Bareinzahlungsbeleg oder Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Hauptzollamt

Bei Fahrzeugmängeln:

  • Mängelbeseitigungsnachweis

    Für die Außerbetriebsetzung bzw. die Wiederinbetriebnahme eines Fahrzeugs nach Zwangsstilllegung sind vorzulegen:

    • Kennzeichenschild/er
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief); kann nachgereicht werden

    Bei erloschenem Versicherungsschutz:

    • Nachweis über neuen Versicherungsschutz

    Bei Nichtzahlung der Kfz-Steuer:

    • Bareinzahlungsbeleg oder Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Hauptzollamt

    Bei Fahrzeugmängeln:

    • Mängelbeseitigungsnachweis

Bei besonderen Gefahrenlagen ist die Behörde verpflichtet, unverzüglich zu handeln. Die entsprechenden Fristen finden Sie in den Anschreiben der Zulassungsbehörde.

"Unverzüglich" heißt im Sinne des § 121 BGB "ohne schuldhaftes Zögern", also umgehend nach Eingang des Schreibens der Zulassungsbehörde während der Öffnungszeiten.

Was mache ich, wenn mein Fahrzeug entsiegelt wurde?

Sofern ein Verwaltungsmitarbeiter noch vor Ort ist, händigen Sie ihm den Fahrzeugschein aus. Ansonsten setzen Sie sich bitte unverzüglich mit der Zulassungsbehörde in Verbindung.

Wer kann einen Mängelbeseitigungsnachweis ausstellen?

  • Polizeiwache

  • Amtlich anerkannter Sachverständiger

  • Prüfingenieur

  • Meisterwerkstatt

Anschließend können Sie den Nachweis persönlich der Zulassungsstelle vorlegen oder diesen per Brief oder Fax übermitteln. Bitte achten Sie darauf, dass auf dem Mängelbeseitigungsnachweis Ihr amtliches Kennzeichen angegeben ist.

Kann mein Fahrzeug nach der zwangsweisen Außerbetriebsetzung wieder zugelassen werden?

Ja, wenn der Grund für die Außerbetriebsetzung nicht mehr vorliegt und alle Gebühren im Sinne des Beitreibungserleichterungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BEG NRW) beglichen werden.

Über die angefallenen Verwaltungsgebühren erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, entweder bei Ihrem Besuch in der Zulassungsstelle oder per Post. Die Verwaltungsgebühren können Sie vor Ort einzahlen oder überweisen.

Das Fahren mit einem unversicherten Fahrzeug stellt einen Straftatbestand dar.

Es können Gebühren i.H.v. bis ca. 300 € erhoben werden.

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