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Hilfe für ungedeckte Heimkosten
Beschreibung
Für Pflegeheimkosten, die nicht durch Einkommen z.B. Renten und Vermögen gedeckt werden kann, kann die Gewährung von Sozialhilfe in einer Einrichtung beantragt werden.'Die Heimnotwendigkeit muss festgestellt werden, das heißt, der Antragsteller kann nicht in seiner Wohnung oder z.B. im so genannten „betreuten Wohnen“ bleiben.
Diese Feststellung kann kurzzeitig ein Arzt treffen, endgültig ist dies nur durch den Medizinischen Dienst der Pflegekasse oder das Gesundheitsamt möglich.
Zunächst reicht ein formloser Antrag, gegebenenfalls auch telefonisch zur Fristwahrung, danach ist das Antragsformular „Sozialhilfe“ mit allen im Einzelfall notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Die notwendigen Unterlagen unterscheiden sich im Einzelfall sehr: insbesondere bei Vermögen in Form einer Immobilie oder Forderungen des Sozialhilfe Nachfragenden gegen Dritte z.B. bei Schenkungen werden zusätzliche Unterlagen benötigt.
Der mögliche Sozialhilfebedarf muss sofort gemeldet werden, da eine rückwirkende Bewilligung nicht möglich ist.
Die Dauer der Antragsbearbeitung bis zur Bewilligung ist sehr unterschiedlich, da sie sich nach der Vorlage der Unterlagen richtet.
Eine Heimaufnahme erfolgt jedoch schon nach der Antragstellung, die weitere Bearbeitung erfolgt erst danach und die Bearbeitungsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Leistung.
Was muss ich bei einem Einzug in eine Pflegeeinrichtung beachten?
Bei einem Heimeinzug entstehen viele Fragen, mit denen man sich vorher nicht auseinandergesetzt hat.
Nähere Informationen rund um die Heimaufnahme können Sie den Merkblättern zu den Themen "Aufnahme in einer vollstationären Einrichtung", "privatrechtliche Ansprüche aus Verträgen" sowie "Schenkungen" (siehe Downloads) entnehmen.
Erst danach kann in jedem Einzelfall über eine Unterhaltleistung entschieden werden.
Wer ist zuständig, wenn der Heimbewohner seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Heimaufnahme nicht im Rhein-Erft-Kreis hatte?
Der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in der der Heimbewohner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Können Bestattungskosten übernommen werden?
Örtlich zuständig für die Prüfung der Übernahme von Bestattungskosten ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährt hat. Hat der Verstorbene keine Sozialleistungen bezogen, ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (§ 98 Abs.3 SGB XII). Obwohl Empfänger dieser Leistung nicht der Verstorbene, sondern der gemäß § 74 SGB XII zur Kostentragung Verpflichtete ist, richtet sich die Zuständigkeit für die Übernahme der Kosten also nach den Verhältnissen des Verstorbenen.
Bei der Übernahme von Bestattungskosten handelt es sich um einen eigenen sozialhilferechtlichen Anspruch. Das bedeutet, dass die erforderlichen Bestattungskosten dann vom zuständigen Soziahilfeträger übernommen werden, wenn dem Verpflichteten die Übernahme der Kosten nicht zugemutet werden kann (§ 74 SGB XII).
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Übernahme von Bestattungskosten (siehe Downloads).
Kann ich auch Hilfe für ungedeckte Heimkosten bei Kurzzeitpflege beantragen?
Hilfen für ungedeckte Heimkosten können außer für Dauerpflege auch für Kurzzeitpflege beantragt werden. Eine persönliche Vorsprache ist in den meisten Fällen nicht erforderlich.
Wenn eine persönliche Beratung gewünscht wird, empfiehlt sich immer eine vorherige Terminabsprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter, ein Termin ist auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Die Zuständigkeitsbereiche der Sachbearbeiter/-innen richten sich nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der pflegebedürftigen Heimbewohner.
- Frau Buchmiller (A-BRA)
- Herr Lüttgens (BRB-EM)
- Frau Oziemkiewicz (EN-HAB)
- Frau Reifferscheidt (HAC-JAR)
- Frau Kyrion (JAS-KOQ)
- Frau Breuer (KOR-MAR)
- Herr Hermann (MAS-NEUR)
- Frau Pielen (NEUS-RIC)
- Frau Hartmann (RID-SCHN)
- Frau Braun (SCHO-TRE)
- Herr Schmidt (TRF-Z)
- Herr Froitzheim Darlehen (A-Z)
- Frau Helbert (Wohngeld)
- Frau Schröder Abteilungsleitung 50/4
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Pflege in Einrichtungen
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-15066 - E-Mail:
50-4@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-15079
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Telefon: 02271 83-15069
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-15081
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-15047
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Telefon: 02271 83-15045
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E-Mail: alina.kyrion@rhein-erft-kreis.de
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Telefon: 02271 83-15076
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Telefon: 02271 83-15073
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Telefon: 02271 83-15077
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E-Mail: anna.pielen@rhein-erft-kreis.de
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Telefon: 02271 83-15175
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Telefon: 02271 83-15072
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Telefon: 83 15083
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E-Mail: tatjana.vonk@rhein-erft-kreis.de
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Telefon: 02271 83-15071
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Telefon: 02271 83-15057
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