Halterauskunft

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Halterauskunft

Beschreibung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Rhein-Erft-Kreis berechtigten Personen Auskünfte zu Fahrzeughaltern oder den Fahrzeugstatus geben.

  • Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • schriftlicher Antrag mit Begründung

Darf die Zulassungsbehörde bei privatem Interesse Halterauskünfte erteilen?

Nein, nur berechtigten Person unter Angabe eines besonderen Grundes.

Anträge auf Halterauskunft können aus datenschutzrechtlichen Vorgaben nur bearbeitet werden, wenn

  • die Anfrage schriftlich
  • von einer berechtigten Person (z.B. Versicherungen, Anwälte) gestellt wird
  • und ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Name Typ Kosten
Halterauskunft $kosten.typ 5,10 EUR

Weiterhin ist zu beachten, dass bei Inanspruchnahme des Samstagsdienstes je Vorgang 9 Euro zusätzlich erhoben werden müssen.

Zuständige Einrichtung