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Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegedienste

Beschreibung

Ambulante Pflegedienste, die

  • einen gültigen Versorgungsvertrag abgeschlossen und
  • ihren Sitz im Rhein-Erft-Kreis haben,

können eine Investitionskostenpauschale beantragen.

Ambulante Pflegeeinrichtungen erhalten vom örtlichen Träger der Sozialhilfe eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 2,15 € je volle Pflegestunde für Leistungen nach dem SGB XI . Die Zuwendung ist jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen zu beantragen. (Ausführliche Informationen s. unter Download Informationsblatt zur Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste)

§§11,12 APG NRW, VO zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetztes NRW, § 8a SGB XI (APG DVO NRW)

  •  Antragsvordruck
  • Vordruck Testat einschließlich Berechnung
  • Vordruck Unterschrifts-/Vertretungsvollmacht
  • ggf. Vordruck Verzichtserklärung
  • Fotokopie des Versorgungsvertrages, wenn eine Änderung eingetreten ist 

Die Antragsunterlagen sind rechts unter Onlinedienstleistungen bzw. Downloads zu finden.

Ambulante Pflegedienste, die ihre Anträge nicht digital über das Bürgerportal einreichen möchten, nutzen die Formulare, die unter Downloads hinterlegt sind. Je Antrag ist der Vordruck Unterschrifts-/Vertretungsvollmacht auszufüllen.

Der Antrag ist vollständig spätestens bis zum 1.März des Antragsjahres einzureichen.

Das unterschriebene Testat einschließlich Berechnung muss bis zum 1. Mai des Antragsjahres im Original dem örtlichen Träger der Sozialhilfe vorliegen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben im Testat einschließlich Berechnung ist entweder vom Spitzenverband, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

Ambulante Pflegedienste können im Jahr ihrer Neueröffnung spätestens bis zum 31. Dezember des Eröffnungsjahres den Antrag stellen. Es handelt sich hier um eine Ausnahme. Im darauffolgenden Jahr gilt auch hier die Abgabe des Antrages bis spätestens 1. März des Antragsjahres. 

Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale sind folgende zu Lasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen oder der Beihilfestellen abgerechnete Leistungen:

  • Pflegesachleistungen nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI
  • Hausbesuchspauschalen
  • Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen nach § 37 Abs. 3 SGB XI
  • Leistungen nach § 38 a SGB XI, wenn die Präsenzkraft von Ihrem Pflegedienst gestellt wird
  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
  • Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 1, wenn diese Leistungen für pflegerische ambulante Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI (Grundpflege) eingesetzt wurden

Folgende Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein und dürfen nicht aufgeführt werden:

  • Leistungen, die über den Leistungsrahmen des § 36 SGB XI von den Versicherten selbst getragen wurden
  • Leistungen an private Selbstzahler
  • Leistungen, die vom Sozialamt finanziert wurden
  • Leistungen, die privat aus Pflegegeld finanziert wurden
  • Leitungen an Nicht-Pflegeversicherte
  • Leistungen auf der Grundlage freiwilliger privater Zusatzversicherungen einschl. der "Pflegebahr"
  • Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 2-5

Weitere Erläuterungen finden Sie im Informationsblatt zur Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste.

Ambulante Pflegedienste, deren Abrechnungen mit den Pflegekassen und Beihilfeträgern nach Zeitaufwand erfolgen, nutzen das Antragsformular analog wie die ambulanten Pflegedienste, die mit den Pflegekassen und Beihilfestellen nach Leistungskomplexen abrechnen
(s. Onlinedienstleistungen/Downloads). Das Testat einschließlich Berechnung für diese Pflegedienste ist anders gestaltet und telefonisch unter 02271/83-15172 oder schriftlich unter pflege@rhein-erft-kreis.de anzufordern. 

Das gleiche gilt auch für ambulante Pflegedienste, die ihre Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen/Beihilfestellen nach Leistungskomplexen abgeschlossen haben und die stundenweise Verhinderungspflege nach einfachem Stundensatz, Sonntags- und Feiertagszuschlag mit den Pflegekassen/Beihilfestellen abrechnen.

Es werden keine Gebühren erhoben.