Rotes Händlerkennzeichen

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Rotes Händlerkennzeichen

Beschreibung

Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung werden auf Antrag zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern für Probe- oder Überführungsfahrten zugeteilt.

  • Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Ausweisdokumente (Personalausweis oder Pass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung)
  • Vollmacht bei Vertretung + Ausweisdokumente des Vollmachtgebers. Bei Zulassungen auf eine GbR: von allen beteiligten Personen unterzeichnet inkl. der Ausweisdokumente aller beteiligten Personen
  • formloser, schriftlicher Antrag mit Begründung
  • SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vom Halter unterschrieben (Siehe Downloads,nur dieses Formular wird vor Ort akzeptiert)
  • Versicherungsnachweis in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)  für rotes Kennzeichen. Bei Zulassung auf eine GbR muss die EVB Nummer auf die verantwortliche Person ausgestellt sein
  • polizeiliches Führungszeugnis für Behörden (nicht älter als drei Monate)
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt des Firmensitzes
  • Stellplatznachweis (Mietvertrag, Eigentumsnachweis o.ä.) 
  • Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug. Bei Zulassungen auf eine GbR: Gewerbeanmeldung von allen beteiligten Personen + Ausweisdokumente aller beteiligten Personen
  • Bei Zulassungen auf eine GbR: Eine von allen beteiligten Personen unterzeichnete Erklärung, wer als verantwortliche Person mit eingetragen werden soll

Bitte vereinbaren Sie für die Beantragung per Email über Zulassung@Rhein-Erft-Kreis.de einen Termin. Auf Grund des Verfahrens kann zwischen der Antragstellung und der Zuteilung ein Zeitraum von 12 Monaten liegen.

Darf ich das rote Kennzeichen verleihen?

Nein, das rote Kennzeichen darf ausschließlich von der/dem in der Genehmigungsverfügung genannten Person oder Unternehmen verwendet werden.

Muss ein Fahrtenbuch geführt werden?

Ja, über jede Fahrt müssen fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden.

Kann das Kennzeichen verlängert werden?

Ja, Einzelheiten können Sie bei der Zulassungsstelle direkt erfragen.

Die Bearbeitung von Anträgen etc. kann aus organisatorischen Gründen nur nach Terminabsprache erfolgen.

Vor Erteilung des roten Kennzeichens ist eine Besichtigung und Abnahme des Firmengeländes erforderlich.

Die Erteilung des roten Kennzeichens erfolgt befristet und findet ausschließlich in der Zulassungsstelle Hürth statt.

Zur Rückgabe von roten Händlerkennzeichen müssen das rote Fahrzeugscheinheft, die Kennzeichenschilder und die Genehmigungsverfügung vorgelegt werden.

 

Die Zulassungsstelle Hürth hat Samstags nicht geöffnet.

Bitte beachten Sie, dass Postsendungen ausschließlich an die Hausanschrift zu adressieren sind, da die Außenstellen Bergheim und Hürth über keine Poststelle verfügen.

Für die Ersterteilung eines roten Händlerkennzeichens zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung wird eine Grundgebühr i.H.v. 238,20 € erhoben.

Die Gebühr für die Abmeldung des Kennzeichens beträgt 7,50 €.