Handwerkerparkausweis

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Handwerkerparkausweis

Beschreibung

Handwerksbetriebe, die regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen, können eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten.

Damit können sie in den Städten und Gemeinden des Rhein-Erft-Kreises in bestimmten Bereichen parken. Es kann auch nur für den Rhein-Erft-Kreis eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.  

Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt zum:

  • Parken im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen
    (Zeichen 286/290 StVO)
  • Parken auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • Parken auf Bewohnerparkplätzen

Antragsberechtigt sind Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage 1 zur Handwerksordnung), zulassungsfreies Handwerk (Anlage B 1 zur Handwerksordnung) oder handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B 2 zur Handwerksordnung) ausüben und

  • regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen
  • ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, dass sich für Materialtransporte und als Werkstattfahrzeug bzw. für Dienstleistungen eignet. Das Fahrzeug muss auf beiden Fahrzeuglängsseiten mir deutlich lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein.
  • Andere Betriebe können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.

Der Antrag ist bei dem Ordnungsamt der Stadtverwaltung zu stellen, in der sich der Betriebssitz befindet.

Antragsteller mit Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereiches stellen den Antrag bei der Behörde, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Ansprechpartner der kreisangehörigen Stellen:

    • Stadt Bedburg
      Herr Heinrichs
      Tel.: 02272/402-615
      g.heinrichs@bedburg.de

    • Stadt Bergheim
      Tel.: 02271/89-0
      verkehr@bergheim.de

    • Stadt Brühl
      Tel.: 02232/79-0
      verkehr@bruehl.de

    • Stadt Elsdorf
      Tel.: 02274/709-0
      strassenverkehrsbehoerde@elsdorf.de

    • Stadt Erftstadt
      Tel.: 02235/409-0
      ordnungsamt@erftstadt.de

    • Stadt Frechen
      Tel.: 02234/501-0
      verkehr@stadt-frechen.de

    • Stadt Hürth 
      Tel.: 02233/53-0
      ordnungsamt@huerth.de

    • Stadt Kerpen
      Tel.: 02237/58-0
      ordnungsamt@stadt-kerpen.de

    • Stadt Pulheim
      Herr Freimuth
      Tel.: 02238/808-680
      tiefbauamt@pulheim.de

    • Stadt Wesseling
      Herr Feuersänger
      Tel.: 02236/701-1224
      tfeuersaenger@wesselings.de

      Ansprechpartner Rhein-Erft-Kreis:
    • Frau Abts

Die Verwaltungsgebühren für die Ausnahmegenehmigung Geltungsbereich Regierungsbezirk Köln beträgt 305,00 € für die erste Genehmigung und 153,00 Euro für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung.

Die Gebühr für die Ausnahmegenehmigung für den Geltungsbereich NRW beträgt 350,00 € für die erste Genehmigung und 175,00 € für jede weitere Ausfertigung.

Eine Genehmigung kann für max. 5 Fahrzeuge ausgestellt werden, wenn mehr als 5 Fahrzeuge zum Einsatz kommen, ist ein weiterer Antrag zu stellen.

Keine weiteren Kosten für den Antragsteller

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson