Suche
Handwerkerparkausweis
Beschreibung
Handwerksbetriebe, die regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen, können eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten.
Damit können sie in den Städten und Gemeinden des Rhein-Erft-Kreises in bestimmten Bereichen parken. Es kann auch nur für den Rhein-Erft-Kreis eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt zum:
- Parken im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen
(Zeichen 286/290 StVO) - Parken auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- Parken auf Bewohnerparkplätzen
Antragsberechtigt sind Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage 1 zur Handwerksordnung), zulassungsfreies Handwerk (Anlage B 1 zur Handwerksordnung) oder handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B 2 zur Handwerksordnung) ausüben und
- regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen
- ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, dass sich für Materialtransporte und als Werkstattfahrzeug bzw. für Dienstleistungen eignet. Das Fahrzeug muss auf beiden Fahrzeuglängsseiten mir deutlich lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein.
- Andere Betriebe können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.
Der Antrag ist bei dem Ordnungsamt der Stadtverwaltung zu stellen, in der sich der Betriebssitz befindet.
Antragsteller mit Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereiches stellen den Antrag bei der Behörde, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt wird.
Ansprechpartner der kreisangehörigen Stellen:
-
- Stadt Bedburg
Herr Heinrichs
Tel.: 02272/402-615
g.heinrichs@bedburg.de - Stadt Bergheim
Tel.: 02271/89-0
verkehr@bergheim.de - Stadt Brühl
Tel.: 02232/79-0
verkehr@bruehl.de - Stadt Elsdorf
Tel.: 02274/709-0
strassenverkehrsbehoerde@elsdorf.de - Stadt Erftstadt
Tel.: 02235/409-0
ordnungsamt@erftstadt.de - Stadt Frechen
Tel.: 02234/501-0
verkehr@stadt-frechen.de - Stadt Hürth
Tel.: 02233/53-0
ordnungsamt@huerth.de - Stadt Kerpen
Tel.: 02237/58-0
ordnungsamt@stadt-kerpen.de - Stadt Pulheim
Herr Freimuth
Tel.: 02238/808-680
tiefbauamt@pulheim.de - Stadt Wesseling
Herr Feuersänger
Tel.: 02236/701-1224
tfeuersaenger@wesselings.de
Ansprechpartner Rhein-Erft-Kreis: - Frau Abts
- Stadt Bedburg
Die Verwaltungsgebühren für die Ausnahmegenehmigung Geltungsbereich Regierungsbezirk Köln beträgt 305,00 € für die erste Genehmigung und 153,00 Euro für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung.
Die Gebühr für die Ausnahmegenehmigung für den Geltungsbereich NRW beträgt 350,00 € für die erste Genehmigung und 175,00 € für jede weitere Ausfertigung.
Eine Genehmigung kann für max. 5 Fahrzeuge ausgestellt werden, wenn mehr als 5 Fahrzeuge zum Einsatz kommen, ist ein weiterer Antrag zu stellen.
Keine weiteren Kosten für den Antragsteller
Zuständige Einrichtungen
- Straßenverkehrsamt Verkehrssicherung
-
- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
-
- Telefon:
02271 83-0 - Fax:
02271 83-33621 - E-Mail:
straßenverkehrsamt@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Profil: Link
-
Telefon: 02271 83-13623
-
E-Mail: ute.abts@rhein-erft-kreis.de
-