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Hilfsmittel
Beschreibung
Gemäß § 90 Abs. 5 SGB IX werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Eine derartige Leistung ist insbesondere gem. § 84 SGB IX die Versorgung mit Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.
Die Kostenübernahme eines Hilfsmittels für Schulkinder beantragen Sie beim Rhein-Erft-Kreis, Sozialamt, 50/21, Eingliederungshilfe.
Ein Antrag auf Kostenübernahme für noch nicht eingeschulte Kinder und Erwachsene wird beim Landschaftsverband Rheinland gestellt.
Ausnahme: Sollte das Hilfsmittel für ein noch nicht eingeschultes Kind außerhalb der Kindertageseinrichtung benötigt werden, ist der Rhein-Erft-Kreis zuständig.
Ein Beitrag für noch nicht eingeschulte Kinder und Schulkinder ist in der Regel nicht aufzubringen.
- Eingliederungshilfeantrag mit Leitfragen zu den einzelnen Lebensbereichen
- Aktuelle ärztliche Unterlagen, aus denen der aktuelle Gesundheitszustand Ihres Kindes zu ersehen ist und die eine Diagnose mit Darstellung des kognitiven Entwicklungsstandes erhalten
- Begründung, wofür das Hilfsmittel benötigt wird
- Falls das Hilfsmittel für die Schule benötigt wird:
- Schulische Stellungnahme zum Bedarf und der erfolgreichen Erprobung des Hilfsmittels
- Bescheid der Pflegekasse einschließlich des MDK-Gutachtens
- Schwerbehindertenausweis, sowie entsprechenden Feststellungsbescheid
- Verfügt Ihr Kind bereits über ein vergleichbares Hilfsmittel
- Zwei Kostenvoranschläge für das beantragte Hilfsmittel
- Schweigepflichtentbindung
Leistungen der Eingliederungshilfe werden gemäß § 108 Abs. 1 SGB IX auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten eines Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
Die Dauer der Antragsbearbeitung ist sehr unterschiedlich, da sie sich nach der Vorlage der Unterlagen richtet.
- Frau Müller
(Buchstabenbereich A-G) - Frau Heß
(Buchstabenbereich H-O) - Frau Rabenbauer
(Buchstabenbereich P-Z)
Es fallen keine Gebühren an.
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Zuständige Einrichtungen
- Sozialamt Eingliederungshilfe
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-15018 - Fax:
02271 83-35016 - E-Mail:
egh@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02271 83-15096
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Telefon: 02271 83-15083
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Telefon: 02271 83-15085
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