Pflegewohngeld

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Pflegewohngeld

Kurzbeschreibung

Die Bearbeitung der Anträge nimmt derzeit aufgrund eines erhöhten Arbeitsaufkommens mehr Zeit in Anspruch.
Persönliche Vorsprachen sind aktuell nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Terminanfragen richten Sie bitte an das Funktionspostfach 50-4@rhein-erft-kreis.de.
Telefonische Erreichbarkeit über die Durchwahl 02271/83-15066
  • Mo.-Mi. 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Beschreibung

Pflegeheime in NRW können für einen Teil der Heimkosten- die Investitionskosten- einen Zuschuss beim Rhein-Erft-Kreis beantragen. Dieser Zuschuss heißt Pflegewohngeld.

Liegt das Pflegeheim außerhalb von NRW ist im Einzelfall festzustellen, ob es in diesem Bundesland Pflegewohngeldleistungen gibt.

Die Pflegekasse leistet Pflegegeld für die Deckung der Pflegekosten, die Pflegestufe ist hierbei unerheblich.

  • Fragebogen zur Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Dieser wird nach Antragstellung zunächst an das Heim geschickt und an den Heimbewohner weitergeleitet.)
  • Einen Nachweis, dass der Heimbewohner vor Heimaufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Rhein-Erft-Kreis hatte.

Das Pflegeheim stellt den Antrag nach Heimaufnahme, bzw. nachdem das Vermögen bis auf dem Schonbetrag von 10.000 € (bei zusammenlebenden Ehegatten 15.000 €) zur Deckung der Heimkosten verwendet wurde. Hierbei kann die Bewilligung für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten nach Antragstellung rückwirkend erfolgen.

Die Dauer der Antragsbearbeitung bis zur Bewilligung ist sehr unterschiedlich, da sie sich nach der Vorlage der Unterlagen richtet.

Wer ist zuständig, wenn der Heimbewohner seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Heimaufnahme nicht im Rhein-Erft-Kreis hatte?

Der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in der der Heimbewohner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Pflegewohngeld wird nur für die Plätze von Pflegebedürftigen gewährt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimeintritt im Land Nordrhein-Westfalen gehabt haben. Dies gilt nicht, sofern der Pflegebedürftige nachweist, dass in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, ein in gerader oder nicht gerader Linie Verwandter des ersten oder zweiten Grades (Kinder, Enkel) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei der Beantragung von Pflegewohngeld ist zu beachten, dass diese Leistung dem Heim zusteht. Sie profitieren von einer etwaigen Bewilligung in der Form, dass sich Ihre Heimkosten anteilig verringern.

Voraussetzungen:

  • Das verfügbare Vermögen des Heimbewohners und gegebenenfalls seines Ehegatten (Lebenspartner) übersteigt die Grenze von 10.000 € (bei zusammenlebenden Ehegatten 15.000 €) nicht.
  • Das Einkommen des Heimbewohners und seines Ehegatten (Lebenspartners) reicht zur Deckung der Heimkosten inklusive der Investitionskosten nicht aus.
  • Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)

Die Zuständigkeitsbereiche der Sachbearbeiter/-innen richten sich nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der pflegebedürftigen Heimbewohner.

  • Frau Buchmiller (A - BROH)
  • N.N. (BROI - ET)
  • Frau Oziemkiewicz (EU - GRM)
  • Frau Springer (GRO - HEI)
  • Frau Gutowski (HEJ -KER)
  • N.N. (KLB - LEZ)
  • Herr Herrmann (LF - NEUR)
  • Frau Frenz (NEUS - ROC)
  • N.N. (SCHU - TIM)
  • Frau Vonk (TIN - Z)
  • Herr Froitzheim Darlehen (A - Z)
  • Frau Schröder (Abteilungsleitung)

Es fallen keine Gebühren an.