Mineralölhaltiges Abwasser

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Mineralölhaltiges Abwasser

Beschreibung

In Kfz-Betrieben, an Tankstellen oder an Fahrzeugwaschplätzen entsteht durch den Umgang mit Treibstoffen, Ölen, Fetten usw. mineralölhaltiges Abwasser. Bevor dieses in die Kanalisation eingeleitet wird, muss das Abwasser zunächst vorgereinigt werden. Dazu ist der Einbau einer Abscheideanlage und eine Genehmigung zur Indirekteinleitung von mineralölhaltigen Abwasser der Unteren Wasserbehörde erforderlich. 

Als relativ einfache Reinigungsmöglichkeit bietet sich ein Benzin- oder Koaleszenzabscheider an. Dabei wird das Schwerkraftprinzip ausgenutzt - Mineralöl ist leichter als Wasser, weshalb dieses sich nach einer Beruhigungszeit von dem Wasser trennt und anschließend abschöpfen lässt. Wird mit einem Hochdruckgerät und mit Reinigungsmitteln gearbeitet, können Emulsionen (relativ stabile Wasser-Öl-Mischungen) entstehen, die sich ohne Weiteres nicht mehr trennen.  Dann wird der Einsatz eines Koaleszenzabscheiders (Koaleszenz = Verbindung) erforderlich, bei dem sich die im Wasser befindlichen Tröpfchen an dem Kunststoffmaterial anlagern, sich dort sammeln/verbinden und sich dann abtrennen lassen. 

Werden Abscheider betrieben, ist alle fünf Jahre eine Funktions- und Dichtigkeitsüberprüfung erforderlich. Diese wird von Fachfirmen angeboten. Details über die Art und Dauer der Prüfung finden sich in der DIN 1999 Teil 100.

  • ausgefüllter Antragsvordruck 
  • Übersichtsplan (z. B. Kopie aus dem Stadtplan) mit Kennzeichnung des Betriebes
  • Katasterauszug (unbeglaubigt) mit Kennzeichnung des Grundstückes
  • Lageplan mit Darstellung des Leitungsverlaufs von den Abwasseranfallstellen über die Abwasserbehandlungsanlage bis zur öffentlichen Kanalisation 
  • allgemeine Betriebsbeschreibung und Erläuterung der Waschtätigkeiten 
  • Bemessung der Abscheideanlage gemäß der DIN EN 858 
  • Angabe der Abwassermenge 

Die Bearbeitungszeit für einen vollständig vorgelegten Antrag beträgt ca. 12 Wochen. 

Die Gebühr der Genehmigung beträgt im Normalfall 250,00 €.

Durch die behördliche Überwachung entstehen weitere Kosten. 

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen