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Leistungen für Wohnraum
Beschreibung
Gemäß § 90 Abs. 5 SGB IX werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Derartige Leistung sind insbesondere gem. § 77 SGB IX Leistungen für Wohnraum, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Diese Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung entspricht (z.B. Treppenlifter, Badezimmerumbauten).
- Sofern Sie einen Pflegegrad haben, kann ein Zuschuss in Höhe von max. 4.000,00 € bei der Pflegekasse beantragt werden. Dies ist vorrangig und der Bescheid der Pflegekasse (Bewilligung oder Ablehnung) ist hier in Kopie einzureichen.
- Eingliederungshilfeantrag mit Leitfragen zu den einzelnen Lebensbereichen
- Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020, bzw. Rentenbescheid vom Juli 2020
- Sollte das Einkommen in diesem Jahr erheblich hiervon abweichen, sind aktuellen Einkommensnachweise einzureichen
- Aktuelle ärztliche Unterlagen, aus denen der aktuelle Gesundheitszustand zu ersehen ist und die eine Diagnose erhalten
- Bescheid der Pflegekasse einschließlich des MDK-Gutachtens
- Schwerbehindertenausweis, sowie entsprechenden Feststellungsbescheid
- Nachweise über die Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten (durch Vorlage von zwei vergleichbaren Kostenvoranschlägen von zwei verschiedenen Unternehmen)
- Bitte beachten Sie hierbei, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe nur der behinderungsbedingte Mehraufwand übernommen werden kann. Bitte beschreiben Sie daher, was im einzelnen umgebaut werden muss.
- Soweit Sie zur Miete wohnen:
- Kopie des aktuellen Mietvertrages
- eine Einverständniserklärung Ihres Vermieters
- Soweit Eigentum umgebaut werden soll:
- Muss der Eigentümer bei meinem Amt für Hochbau und Obere Bauaufsicht, Wohnungswesen eine Kostenübernahme beantragt und das Ergebnis dieses Antrages vorgelegen
- Schwerbehindertenausweis, sowie entsprechenden Feststellungsbescheid
- Schweigepflichtentbindung
Leistungen der Eingliederungshilfe werden gemäß § 108 Abs. 1 SGB IX auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten eines Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
Die Dauer der Antragsbearbeitung ist sehr unterschiedlich, da sie sich nach der Vorlage der Unterlagen richtet.
Die Kostenübernahme einer Wohnumfeldverbessernden Maßnahme für Kinder beantragen Sie beim Rhein-Erft-Kreis, Sozialamt, 50/21, Eingliederungshilfe.
Ein Antrag auf Kostenübernahme für Erwachsene wird beim Landschaftsverband Rheinland gestellt.
- Frau Müller (Buchstabenbereich A-G)
- Frau Heß (Buchstabenbereich H-O)
- Frau Rabenbauer (Buchstabenbereich P-Z)
Zuständige Einrichtungen
- Sozialamt Eingliederungshilfe
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-15018 - Fax:
02271 83-35016 - E-Mail:
egh@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-15075
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E-Mail: jill.joerres@rhein-erft-kreis.de
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-15083
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Profil: Link
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Telefon: 02271 83-15085
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