Kurzzeitkennzeichen

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Kurzzeitkennzeichen

Beschreibung

Kurzzeitkennzeichen werden benötigt für Probe- und Überführungsfahrten.

  • Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Ausweisdokumente (Personalausweis oder Pass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung)
  • Vollmacht bei Vertretung + Ausweisdokumente des Vollmachtgebers. Bei Zulassungen auf eine GbR: Von allen beteiligten Personen unterzeichnet inkl. der Ausweisdokumente aller beteiligten Personen
  • Gebrauchtfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder entsprechende Kopien
  • Neufahrzeug ohne vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief): CoC-Bescheinigung (Übereinstimmungsbescheinigung) in Kopie möglich oder Gutachten nach § 21 StVZO 
  • gültigen Prüfbericht Hauptuntersuchung  (grds. gilt nur der deutsche)
  • gültiger Prüfbericht Sicherheitsprüfung (§ 29 StVZO)
  • Versicherungsnachweis in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen. Bei Zulassung auf eine GbR muss die EVB Nummer auf die verantwortliche Person ausgestellt sein
  • Kaufvertrag (Nachweis für Fahrzeugstandort im Rhein-Erft-Kreis)
  • Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug + Ausweisdokumente des Geschäftsführers. Bei Zulassungen auf eine GbR: Gewerbeanmeldung von allen beteiligten Personen + Ausweisdokumente aller beteiligten Personen
  • Zulassung auf Minderjährige nur nach vorheriger Absprache mit der Zulassungsstelle möglich!
  • Bei Zulassungen auf eine GbR: Eine von allen beteiligten Personen unterzeichnete Haftungserklärung, wer als verantwortliche Person eingetragen werden soll

Die Kurzzeitkennzeichen sind 5 Tage gültig.

Kann das Kurzzeitkennzeichen für verschiedene Fahrzeuge verwendet werden?

Nein, die Übertragung ist nicht möglich, da das Kurzzeitkennzeichen einem festen Fahrzeug zugeordnet wird.

Kann ich das Kurzzeitkennzeichen im Voraus beantragen bzw. wann erfolgt die Zuteilung?

Nein, das Kurzzeitkennzeichen gilt immer ab Tag der Vorsprache. 

Seit dem 01.04.2015 können Kurzzeitkennzeichen auch dort beantragt/zugeteilt werden, wo das Fahrzeug seinen Standort hat.

Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Fahrzeugdaten und eine Betriebserlaubnis nachgewiesen werden, eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und der Termin zur Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung noch nicht überschritten worden ist.

Für ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis darf ein Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis stehen, zugeteilt werden. Es sind dann nur Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde oder einem angrenzenden Bezirk und zurück möglich. Nach bestandener Hauptuntersuchung kann das Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten bis Ende der Nutzungsdauer genutzt werden.

Für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung gilt:

Ein Kurzzeitkennzeichen ist bei der örtlichen Zulassungsstelle zu beantragen, wo das Fahrzeug seinen Standort hat.

Bis zur erfolgreich durchgeführten Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung dürfen nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle innerhalb des Rhein-Erft-Kreises, sowie Rückfahrten durchgeführt werden, sofern sich das Fahrzeug im Rhein-Erft-Kreis befindet.

Die Beschränkungen sind im örtlichen und im zentralen Fahrzeugregister sowie im Fahrzeugschein vermerkt.

Verkehrsunsichere Fahrzeuge erhalten kein Kurzzeitkennzeichen.

Name Typ Kosten
Kurzzeitkennzeichen $kosten.typ 13,10 EUR

Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühr individuell aus verschiedenen Gebührenpositionen zusammensetzt und deshalb nur die Grundgebühr genannt werden kann. Die konkrete Verwaltungsgebühr ist individuell zu berechnen und kann erst bei Vorlage der Fahrzeugdokumente in der Zulassungsstelle festgestellt werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass bei Inanspruchnahme des Samstagsdienstes je Vorgang 9 Euro zusätzlich erhoben werden müssen.

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