Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Beschreibung

Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besteht nach dem Schwerbehindertenrecht ein besonderer Kündigungsschutz (§ 168 ff SGB IX). Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist daher die vorherige Zustimmung des Inklusionsamtes erforderlich, sofern das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht.

Das Kündigungsschutzverfahren wird auf Antrag des Arbeitgebers eingeleitet. Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ist für Arbeitgeber im Rhein-Erft-Kreis schriftlich zu stellen beim

  • Landschaftsverband Rheinland Inklusionsamt 50663 Köln Tel.: 0221/809-0 Fax (Zentrale): 0221/809-2200

Die Antragsvordrucke zum Herunterladen finden Sie auf der Website des Inklusionsamtes.

FAQs: 

Wie ist der Verfahrensablauf?

Im Verfahrensablauf ist es Aufgabe der Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben für Schwerbehinderte Menschen beim Rhein-Erft-Kreis, die im Verfahren Beteiligten anzuhören, den Sachverhalt zu ermitteln und auf eine möglichst gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, trifft das Inklusionsamt eine Entscheidung aufgrund der Sachverhaltsermittlung der Fachstelle des Rhein-Erft-Kreises.

Zielsetzung des besonderen Kündigungsschutzes ist es, vor Ausspruch der Kündigung die besonderen Schutzinteressen schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen und eine mit dem Schutzzweck des Gesetzes unvereinbare Kündigung zu vermeiden. Im Kündigungsschutzverfahren geht es darum, alle Möglichkeiten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes auszuschöpfen. Insbesondere wird versucht, mit Mitteln der Begleitenden Hilfe durch ein individuelles Beratungsangebot für Betroffene und Arbeitgeber bis hin zur finanziellen Unterstützung die Ursache für die beabsichtigte Kündigung zu beseitigen. So ist beispielsweise die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen weiterhin möglich, wenn der Arbeitsplatz behinderungsgerecht und ergonomisch ausgestattet werden kann.

Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird sowohl das berechtigte Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes als auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an der wirtschaftlichen Gestaltung seiner Arbeitsplätze berücksichtigt. Anschließend fällt das LVR-Inklusionsamt aufgrund des objektiv ermittelten Sachverhalts durch die Fachstelle des Rhein-Erft-Kreises eine Entscheidung unter Abwägung der unterschiedlichen Interessen. Eignung und Leistung des schwerbehinderten Menschen unterliegen dabei grundsätzlich den gleichen Maßstäben wie bei nichtbehinderten Beschäftigten.

Der besondere Kündigungsschutz ist somit kein absoluter Schutz für behinderte Menschen gegen eine Kündigung. So ist der Entscheidungsspielraum des Inklusionsamtes begrenzt bei Kündigungsschutzverfahren wegen einer Betriebsstilllegung oder einer wesentlichen Betriebseinschränkung.

Eine echte Chance für den schwerbehinderten Menschen und seinen Arbeitgeber ist und bleibt der besondere Kündigungsschutz in allen Fällen, in denen der Arbeitsplatz mit entsprechenden Hilfen erhalten bleiben kann. In ihrer neutralen Rolle bieten das LVR-Inklusionsamt und die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben des Rhein-Erft-Kreises finanzielle, technische und personelle Unterstützung an, um Arbeitsplätze schwerbehinderter Menschen zu erhalten und Probleme am Arbeitsplatz auch betriebswirtschaftlich sinnvoll zu lösen.

Die Fachstelle des Rhein-Erft-Kreises ist bei Kündigungsschutz- und Präventionsverfahren, sowie bei Arbeitsplatzförderungen (maßgeblich ist der Sitz des Arbeitgebers) im Rhein-Erft-Kreis zuständig:

  • Herr Daniel Eichler
    Tel.: 02271/83-15029
    E-Mail: fachstelle@rhein-erft-kreis.de
    zuständig für Bedburg, Brühl, Elsdorf, Erftstadt, Frechen, Hürth, Pulheim, Wesseling

Für die beiden Städte Bergheim und Kerpen ist die jeweilige Stadtverwaltung eigenverantwortlich zuständig. Frau Janke ist bei der Stadt Bergheim unter Tel. 02271/89893 zu erreichen und Ansprechpartnerin bei der Stadt Kerpen ist Frau Remacly, Tel.: 02237/58239.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson