Wohnungsbauförderung

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Wohnungsbauförderung

Beschreibung

Die Mittel des sozialen Wohnungsbaues werden zweckgebunden für Haushalte mit Kindern und Menschen mit Behinderungen eingesetzt, die sich ohne Hilfe von außen nur selten den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen können. Ob der künftige Bauherr Fördermittel in Anspruch nehmen kann, ist vom Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder abhängig.

  • Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)
  • Wohnraumförderungs- und -nutzungsgesetz (WFNG)

Zu beachten ist grundsätzlich bei allen Fördermöglichkeiten, dass in der Regel mit den Bauarbeiten nicht vor Bewilligung der Mittel begonnen werden darf. Als Baubeginn ist auch der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- oder Lieferungsvertrages zu werten.

Vor einer förmlichen Antragstellung ist stets ein Beratungsgespräch sinnvoll. Dafür sollten Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Einkommensnachweise und
  • alle Unterlagen, die schon für das Wunschobjekt vorliegen.

Sobald ein Förderobjekt in Aussicht ist kann der Förderantrag gestellt werden. Der vorzeitige Abschluss von Kaufverträgen bzw. ein vorzeitiger Baubeginn ist förderschädlich, d.h. in einem solchen Fall ist eine Förderung nicht mehr möglich.

Bitte erfragen Sie die genauen Regelungen und Ausnahmen hiervon vor Abschluss von Verträgen aller Art beim Amt für Wohnungswesen.

Zuständig sind generell die Kreise und die kreisfreien Städte, in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt.

Sofern Sie außerhalb des Kreises bauen wollen, sagen wir Ihnen gerne, welche Behörde für Sie zuständig ist.

Für die Erteilung der Förderzusage wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert am 08.12.2015 (GV NRW S. 836) in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 03.07.2001 (GV NRW S. 262), zuletzt geändert am 29.10.2019 (GV NRW S.818).
Die Gebührenberechnung wird nach Tarifstelle 29.1.1 oder 29.1.2 vorgenommen. Sie beträgt 700 Euro bei Eigenheimen.

Für die Bewilligung von Fördermittel für Baumaßnahmen, die wegen einer Schwerbehinderung erforderlich sind, sofern keine Gebühr nach den Tarifstellen 29.1.1 oder 29.1.2 anfällt, beträgt die Gebühr 120,00 Euro.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson