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Wohnungsbauförderung

Beschreibung

Die Mittel des sozialen Wohnungsbaues werden zweckgebunden für Haushalte mit Kindern und Menschen mit Behinderungen eingesetzt, die sich ohne Hilfe von außen nur selten den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen können. Ob der künftige Bauherr Fördermittel in Anspruch nehmen kann, ist vom Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder abhängig.

  • Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)
  • Wohnraumförderungs- und -nutzungsgesetz (WFNG)

Zu beachten ist grundsätzlich bei allen Fördermöglichkeiten, dass in der Regel mit den Bauarbeiten nicht vor Bewilligung der Mittel begonnen werden darf. Als Baubeginn ist auch der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- oder Lieferungsvertrages zu werten.

FAQ – Eigenheimförderung

Was wird gefördert?

Landesweit wird der Neubau oder der Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum gefördert.

Wer wird gefördert?

Haushalte wie zum Beispiel alleinstehende Personen, Paare oder Familien mit Kindern, deren Haushaltseinkommen innerhalb der vorgegebenen Einkommensgrenze liegt (Einkommensgruppe A). Erstmals ab dem Förderjahr 2023 können auch solche Haushalte gefördert werden, deren Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze um bis zu 40 Prozent übersteigt (sogenannte Einkommensgruppe B).

Mit dem Chancenprüfer der NRW.BANK können Sie prüfen, ob Sie die Einkommensgrenzen einhalten. 

https://www.nrwbank.de/de/privatpersonen/wohneigentum/#foerderung

Vor Antragstellung ist es jedoch sinnvoll, einen Beratungstermin zu vereinbaren. Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Belastung auf Dauer tragbar erscheint.

 

Wie wird gefördert?

Mit einem zinsgünstigen Förderdarlehen mit Tilgungsnachlass (Teilschulderlass). Alle Förderdarlehen sind trotz der dynamischen Zinsentwicklungen für die Dauer von 30 Jahren mit nur 0,5 Prozent zu verzinsen. Zusätzlich kann ein Ergänzungsdarlehen abgeschlossen werden, soweit Finanzierungslücken auftreten, die nicht über Kapitalmarktdarlehen geschlossen werden können.

 

Wieviel Eigenkapital muss eingesetzt werden?

Es muss eine Mindesteigenleistung in Höhe von 7,5 % erbracht werden. Als Eigenleistung können berücksichtigt werden:

  • eigene Geldmittel
  • der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks
  • der Wert von Selbsthilfeleistungen

 

Wann darf ich den Kaufvertrag unterschreiben bzw. mit den Maßnahmen beginnen?

Die Antragstellung muss vor Abschluss des Kaufvertrages (Erwerb und Ersterwerb) bzw. vor Baubeginn (Bau) erfolgen.

 

Welche Anforderungen werden bei dem Erwerb vorhandenen Wohnraums an die zu fördernde Immobilie gestellt?

Die Immobilie muss bereits bei Erwerb in einem angemessenen Zustand sein, so dass ein Bezug des Objektes ohne Modernisierungsmaßnahmen mit lediglich geringfügigen Instandsetzungsarbeiten möglich ist. Die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Haushaltsangehörigen sowie eine angemessene Wohnraumversorgung müssen gewährleistet sein. Wohn-, Schlaf-, und Kinderzimmer sollten mindestens 10 m² Wohnfläche haben.

 

Welche Konditionen gelten für das Förderdarlehen?

  • Zinsbindung:30 Jahre
  • Zinssatz:0,5 % p.a.
  • Verwaltungskostenbeitrag:0,5 % p.a.
  • Tilgung:1 % p.a. (Bau, Ersterwerb), 2 % p.a. (Erwerb Bestandsimmobilie)
  • Tilgungsnachlass:10% des Grunddarlehens und 50% der Zusatzdarlehen.
    Der Tilgungsnachlass reduziert die Darlehensschuld nach Vollauszahlung.
  • Außerplanmäßige Tilgungsleistungen:nach 5 Jahren ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich 
  • Bereitstellungsprovision:keine
  • Grundbuchliche Sicherung:in Höhe des Darlehensbetrags (abzüglich Tilgungsnachlass) und nachrangig.

 

Wie erfolgt die Auszahlung der Fördermittel und muss eine Zwischenfinanzierung der Fördermittel eingeplant werden?

Die Auszahlung der Darlehen erfolgt nach Bewilligung durch die NRW.BANK in Düsseldorf.

 

  • Bau:40% bei Baubeginn, 40% nach Fertigstellung des Rohbaus, 20% bei Bezugsfertigkeit

Da die Auszahlung der letzten Rate erst bei Bezugsfertigkeit erfolgt, muss unter Umständen eine Zwischenfinanzierung dieser Rate bis zur Auszahlung einkalkuliert werden.

 

  • Ersterwerb:in einer Summe nach Bezugsfertigkeit (Abnahme des Bezuges durch die Bewilligungsbehörde nach Bewilligung) und Kaufvertragsabschluss

Auch hier muss unter Umständen eine Zwischenfinanzierung der Fördermittel bis zur Auszahlung einkalkuliert werden.

 

  • Erwerb vorhandenen Wohnraums: Auszahlung in einer Summe nach Kaufvertragsabschluss, sofern die im Förderantrag angegebenen Modernisierungs- bzw. Renovierungskosten 10% der Gesamtkosten übersteigen, weicht die NRW.BANK von den für die Auszahlung vorgesehenen Bestimmungen ab.

In der Regel ist aufgrund der Bearbeitungszeiten eine Zwischenfinanzierung der Fördermittel einzuplanen.

 

Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrages?

Eine verbindliche Aussage über die Bearbeitungszeit kann nicht angegeben werden, da diese von der vollständigen Vorlage aller für eine Entscheidung relevanten Unterlagen abhängt. Auch die hohe Nachfrage nach der Landesförderung und die damit zusammenhängende Anzahl an eingehenden Förderanträgen hat nicht unerheblichen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer eines jeden Förderantrags. So ist durchaus mit einer Bearbeitungszeit von etwa 2 bis 6 Monaten zu rechnen.

Ob eine Förderzusage nach abschließender Bearbeitung auch ausgesprochen werden kann, hängt von dem vom Fördergeber bereitgestellten Fördermittelbudget ab.

 

  • Link zur NRW Bank ergänzen - www.nrwbank.de
  • Link zum Bauportal.NRW ergänzen - www.bauportal.nrw - hierüber gibt es seit kurzem die Möglichkeit eine Online-Anfrage an uns zu stellen

Vor einer förmlichen Antragstellung ist stets ein Beratungsgespräch sinnvoll. Dafür sollten Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Einkommensnachweise und
  • alle Unterlagen, die schon für das Wunschobjekt vorliegen.

Sobald ein Förderobjekt in Aussicht ist kann der Förderantrag gestellt werden. Der vorzeitige Abschluss von Kaufverträgen bzw. ein vorzeitiger Baubeginn ist förderschädlich, d.h. in einem solchen Fall ist eine Förderung nicht mehr möglich.

Bitte erfragen Sie die genauen Regelungen und Ausnahmen hiervon vor Abschluss von Verträgen aller Art beim Amt für Wohnungswesen.

Zuständig sind generell die Kreise und die kreisfreien Städte, in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt.

Sofern Sie außerhalb des Kreises bauen wollen, sagen wir Ihnen gerne, welche Behörde für Sie zuständig ist.

Für die Erteilung der Förderzusage wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert am 08.12.2015 (GV NRW S. 836) in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 03.07.2001 (GV NRW S. 262), zuletzt geändert am 29.10.2019 (GV NRW S.818).
Die Gebührenberechnung wird nach Tarifstelle 29.1.1 oder 29.1.2 vorgenommen. Sie beträgt 700 Euro bei Eigenheimen.

Für die Bewilligung von Fördermittel für Baumaßnahmen, die wegen einer Schwerbehinderung erforderlich sind, sofern keine Gebühr nach den Tarifstellen 29.1.1 oder 29.1.2 anfällt, beträgt die Gebühr 120,00 Euro.

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