Wartungsarbeiten

BIS: Suche und Detail

Überwachung von Bedarfsgegenständen

Beschreibung

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zustän-digen Behörde anzuzeigen. Zuständige Behörden sind in Nordrhein-Westfalen die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betrieb befindet.   Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jeden Betrieb gesondert an die für den Standort zuständige Behörde zu erfolgen.

Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.07.2024 aufgenommen haben, müssen die Anzeige bis zum 31.10.2024 übermitteln. Änderungen der Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Änderung mitzuteilen, sofern die Änderung dann noch besteht.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Außerdem gilt die Ausnahme entsprechend für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung aufge- führten Erzeuger. Dagegen stellt die Gewerbemeldung keinen Ersatz für die Anzeige dar.