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Ersatz der Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen nach Verlust
Beschreibung
Zu einem Kraftfahrzeug oder Anhänger gehört eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Bei zulassungsfreien Fahrzeugen eine Betriebserlaubnis/das COC-Papier. Geht etwas davon verloren oder wird gestohlen, müssen Sie dies umgehend Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde melden und eine neue Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis beantragen. Bei Diebstahl ist zudem unverzüglich eine Diebstahlanzeige bei der Polizei zu erstatten.
1. Ausweisdokument,
2. ggf. bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: Kopie des Gewerberegister- oder Handelsregisterauszuges.
3. bei Verlust:
a. Verlusterklärung bzw. eidesstattliche Versicherung, Verlustanzeige der Polizei oder bei sonstigen Umständen eine Erklärung des Sachverhalts,
b. evtl. eine Bestätigung des Fahrzeughalters.
bei Diebstahl:
a. Diebstahlanzeige/Unterschlagungsanzeige,
4. ggf. Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
5. Zusätzlich bei Vertretung:
a. ggf. Bestätigung des Fahrzeughalters,
b. Vollmacht.
Sollten Sie sich unsicher sein, welche Formalitäten für Ihre Dienstleistung notwendig sind, nutzen Sie gerne unseren Gründungsassistenten.
Es sind keine Fristen zu beachten.
In manchen Fällen verlangt die Zulassungsbehörde, dass Sie zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust des Fahrzeugdokuments abgeben.
Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug nicht gespeichert sind, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dann dem Hersteller vorzulegen, der eine Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen kann.
Wenn der Hersteller nicht mehr existiert oder das Fahrzeug im Eigenbau gefertigt wurde, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Prüforganisation vorzulegen. Die Prüforganisation erstellt ein technisches Gutachten. Mit dem Gutachten der Prüfungsorganisation kann die Zulassungsstelle die Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen.
Die Dienstleistung kann samstags nicht bearbeitet werden.
Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugdokuments.
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Tarifstelle 225 Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen. Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,90 Euro: 10,20 Euro.
Grundsätzlich gilt:
Bei Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung I wird der Vorgang immer dem Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt, dabei fallen folgende zusätzlichen Gebühren an:
Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,90 Euro und Tarifstelle 125, Berichtigung der Erfassungsunterlagen ohne HW (KBA): 0,60 Euro und Tarifstelle 233: je Klebesiegel 0,30 Euro. Zusätzlich um Tarifstelle 123 bei Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung II: 3,80 Euro.
Plus ggfls.: Tarifstelle 399
Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand, mit 12,80 Euro je angefangener Viertelstunde.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Straßenverkehrsamt Zulassungsstelle Bergheim
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- Willy-Brandt-Platz 1
- 50126 Bergheim
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- Telefon:
02271 83-0 - E-Mail:
zulassung@rhein-erft-kreis.de
- Telefon:
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- Straßenverkehrsamt Zulassungsstelle Hürth
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- Hürthpark Gebäude B 100
- 50354 Hürth
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- Telefon:
02271 83-0 - E-Mail:
zulassung@rhein-erft-kreis.de
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