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Betriebserlaubnis von zulassungsfreien Fahrzeugen

Beschreibung

Wenn für Ihr zulassungsfreies Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung existiert, müssen Sie die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen, bevor das Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen darf.

Die allgemeine Betriebserlaubnis wird für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt.

Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) wird immer dann benötigt, wenn ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion hergestellt wurde, es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt oder es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert wurde. Auch ein schon stillgelegtes Fahrzeug, das nach Ablauf von sieben Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und eine neue Zulassung erhalten soll, benötigt zwingend eine Einzelbetriebserlaubnis. Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.

Für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, muss die Betriebserlaubnis beantragt werden. Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Wann die Betriebserlaubnis erlischt, regeln § 19 Abs. 2 und Abs. 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Werden Änderungen vorgenommen, durch die

1. die Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder

3. das Abgasverhalten oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,

erlischt die Betriebserlaubnis.

1. Ausweisdokument,

2. technische Daten des Fahrzeugs.

3. bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:

a. ggf. Zulassungsbescheinigung Teil I, ehemals Fahrzeugschein,

b. ggf. Nachweis über gültige Hauptuntersuchung,

c. ggf. Versicherungsnachweis/Kennzeichen.

4. bei nicht kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:

a. ggf. formlose Bestätigung der Verkehrssicherheit einer fachkundigen Stelle, z.B. Kfz-Werkstatt oder Sachverständiger, inkl. Beschreibung des Fahrzeugs (Hersteller, Fahrgestellnummer),

b. ggf. Nachweis des Eigentums, z. B. Kaufvertrag oder Rechnung, jeweils im Original,

c. Vollgutachten einer Prüfstelle.

 

Sollten Sie sich unsicher sein, welche Formalitäten für Ihre Dienstleistung notwendig sind, nutzen Sie gerne unseren Gründungsassistenten.

Es sind keine Fristen zu beachten.

Die Dienstleistung kann samstags nicht bearbeitet werden.

Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeugteile wird dem Hersteller oder seiner beauftragten Person, dem Importeur oder dem Händler:in, der seine Berechtigung zum alleinigen Vertrieb nachweist, die allgemeine Betriebserlaubnis erteilt.

Eine Einzelbetriebserlaubnis kann die Zulassungsbehörde dem Verfügungsberechtigten für Fahrzeugteile erteilen, die nicht dem Bauartgenehmigungszwang nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) unterliegen, für die eine Ein- oder Anbauabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer:in für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation vorliegt und deren Verwendung nicht gegen eine Verkehrsvorschrift spricht.

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Tarifstelle 227.2 Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV und Zuteilung eines eigenen Kennzeichens: 55,60 Euro.

Grundsätzlich gilt:

Bei Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung I wird der Vorgang immer dem Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt, dabei fallen folgende zusätzlichen Gebühren an:

Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,90 Euro und Tarifstelle 125, Berichtigung der Erfassungsunterlagen ohne HW (KBA): 0,60 Euro und Tarifstelle 233: je Klebesiegel 0,30 Euro. Zusätzlich um Tarifstelle 123 bei Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung II: 3,80 Euro.

Plus ggfls.: Tarifstelle 399

Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand, mit 12,80 Euro je angefangener Viertelstunde.

Zuständige Einrichtungen