Wartungsarbeiten

BIS: Suche und Detail

Wildbrethygiene: Wildursprungsmarke/ schein

Beschreibung

Wildursprungsscheine und Wildmarken werden benötigt, wenn eine Übertragung der Trichinenprobenentnahme auf den Jäger erfolgt ist. 

Verordnung (EG) 853/2004 Anhang III, Abschnitt IV, Kapi-tel I bzw. § 4 Absatz 1 der Tierischen LebensmittelHygieneverordnung, § 6 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in Verbindung mit den Anhängen I und III Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 2015/1375.

Es genügt die Entnahme einer Probe pro Tier, die entweder aus den Zwerchfellpfeilern oder dem Vorderlauf (keine Zungen) entnommen werden kann. Die Probe darf nur aus einem Stück und nur aus Muskelfleisch ohne Fett und Sehnen bestehen. Das Gewicht dieser Probe muss mindestens 60 Gramm betragen, damit auch für mögliche Nachuntersuchungen ausreichend Material vorhanden ist und aufwendige Nachproben vermieden werden. Die Probe ist auslaufsicher zu verpacken und der Probenbeutel ist mit der Wildursprungsnummer deutlich lesbar und unverwischbar zu beschriften. Der Wildursprungsschein ist in diese Verpackung mit einzulegen, so dass er allerdings keinen direkten Kontakt zur Probe hat, d.h. die dicht verpackte Probe zusammen mit dem Schein in einen zweiten Beutel legen. Die Probe ist bis zur Abgabe gut gekühlt (idealerweise unter 7 Grad), jedoch nicht gefroren, aufzubewahren. Verweste Proben können nicht untersucht werden!

Die Ausgabe erfolgt nur an Jäger, denen die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen übertragen wurde.

Name Typ Kosten
Wildmarken (10 Stück) Gebuehr 2,02 EUR
Wildursprungsscheine (10 Stück) Gebuehr 2,97 EUR
Bearbeitungsgebühr (pro Ausgabe) Gebuehr 8,20 EUR
Auslagen / Porto (pro Stück) Gebuehr 4,29 EUR
Auslagen / Porto (pro Stück) Gebuehr 4,29 EUR

Die Wildursprungsscheine und Wildmarken werden jeweils in 10er Größen abgegeben. Für die Ausgabe wird eine Gebühr auf Selbstkostenbasis berechnet und gemäß § 4 der Satzung des Rhein-Erft-Kreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht entsprechend nachstehender
Darstellung erhoben: 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen