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Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Beschreibung

Außerhalb von Apotheken dürfen freiverkäufliche Arzneimittel in Supermärkten, Drogerien und Reformhäusern sowie auch in Webshops angeboten werden. Welche Arzneimittel das sind, ist in der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV) näher bezeichnet. Vor Aufnahme des Betriebes mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist der Einzelhändler verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt gemäß § 67 Abs. 1 Arzneimittelgesetz anzuzeigen und eine sachkundige Person nach § 50 Arzneimittelgesetz zu benennen.

§§ 50, 67 Arzneimittelgesetz (AMG)

- Formloses Schreiben mit Anzeige ab wann die Tätigkeit aufgenommen wird und unter Benennung der sachkundigen Person/en
- Sachkundenachweis gemäß § 50 Arzneimittelgesetz
- ggf. Datenerfassungformular Versandhandel (siehe Downloads)

- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV)

Nachträgliche Änderungen sind gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittelgesetz schriftlich anzuzeigen. Hierzu gehören u.a. die Verlagerung der Betriebsstätte oder die Einstellung des Handels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln. Die Überwachung des Einzelhandels erfolgt regelmäßig, unangekündigt und ist gebührenpflichtig (Erhebung von Gebühren nach Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung NRW).

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW):
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG – Gebührenrahmen: 25 bis 200€

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen